

Beispiel: Kollege M. hat einen Teilzeitvertrag mit 27/28 Stunden. Er leistet vier Mehrarbeitsstunden im Monat, die alle als Teilzeitaufstockung vergütet werden müssen. Da bei der Berechnung der Bezahlung der Monat betrachtet wird, hat der Kollege die Vollbeschäftigung nicht überschritten.
Das ist bei Ausfallstunden zu beachten
Bei Teilzeitkräften ist für Mehrarbeit eine Saldierung von Ausfallstunden aus Anlass – etwa bei Schulveranstaltungen, Zeugnisausgaben oder der Abwesenheit von Klassen – bis zum Erreichen der Vollbeschäftigung nicht zulässig. Ausfallstunden, auf deren Entstehen die Lehrkraft keinen Einfluss hat, sind als Ist-Stunden anzurechnen.
Eine Überschreitung der wöchentlichen Pflichtstunden kann bis zum Erreichen der Vollzeitbeschäftigung nicht durch Freizeitausgleich in einer anderen Woche abgegolten werden. Jede einzelne Kalenderwoche muss für sich betrachtet werden.
Beispiel: Bei Kollegin S. fällt am Dienstag die dritte Stunde aus, weil die Klasse im Museum ist. In der nächsten Woche muss sie eine Mehrarbeitsstunde leisten. Diese Stunde muss bezahlt werden. Eine Verrechnung mit der Ausfallstunde der vergangenen Woche darf nicht stattfinden.
Das rät die GEW NRW
Wir raten allen Beschäftigten, auf die Bezahlung nicht zu verzichten! Tarifbeschäftigte müssen den Antrag auf Bezahlung der Mehrarbeit wegen der tariflichen Ausschlussfrist innerhalb von sechs Monaten einreichen. Der wichtigste Rat an die Kollegien ist, ein Vertretungs- und ein Teilzeitkonzept zu verabschieden, um Mehrarbeit einzudämmen. Außerdem hat der Lehrerrat bei vorhersehbarer Mehrarbeit ein Mitbestimmungsrecht.