lautstark. 08.08.2022

Rechtswissen rund ums Ehrenamt

Fragen und Antworten

Darf ich mit meinem Ehrenamt auch Geld verdienen? Wie bin ich als Ehrenamtliche*r im Schadensfall versichert? Wir haben die Antworten auf die wichtigsten juristischen Fragen.

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  • Ausgabe: lautstark. 04/2022 | Ehrenamt: Füreinander das Miteinander gestalten
  • Autor*in: Martin Bens
  • Funktion: Justiziar der GEW NRW
Min.

Was ist ein Ehrenamt in rechtlicher Hinsicht?

Eine Definition des Ehrenamtes sucht man im Gesetz vergebens – trotz seiner überragenden Bedeutung für die Gesellschaft. Rechtlich ist die ehrenamtliche Tätigkeit zumeist als Auftragsverhältnis gemäß §§ 662 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einzuordnen. Ein Auftragsverhältnis liegt vor, wenn eine beauftragte Person sich gegenüber einer beauftragenden Person verpflichtet, für diese unentgeltlich ein Geschäft zu besorgen. Übrigens: Auch Personalrät*innen üben ihr Amt als Ehrenamtliche aus. 

Unentgeltlich? Was bedeutet das?

Es besteht zwar kein Anspruch auf Entgelt, allerdings besteht gemäß § 670 BGB gegebenenfalls ein sogenannter Aufwendungsersatzanspruch, sofern die getätigten Aufwendungen für die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlich und angemessen waren. Fahrtkosten zählen zum Beispiel hierzu. Hier bietet es sich an, im Vorfeld allgemeine Regelungen zu vereinbaren, um spätere Streitigkeiten zur Erforderlichkeit und Angemessenheit bereits getätigter Ausgaben zu vermeiden. 

Was sagt das Finanzamt hierzu?

Werden nur die tatsächlichen Aufwendungen ersetzt, besteht grundsätzlich Steuerfreiheit. Der Aufwendungsersatz kann auch pauschalisiert ausgezahlt werden. In diesem Fall ist aber darauf zu achten, dass der Betrag allenfalls unwesentlich höher ist als die mit der Tätigkeit tatsächlich verbundenen Ausgaben. Ansonsten entfällt die Steuerfreiheit. Möglich ist auch die Zahlung einer steuerlich begünstigten Übungsleiterbeziehungsweise einer Ehrenamtspauschale gemäß Einkommensteuergesetz. 

Muss mein Arbeitgeber mich als Lehrkraft für mein Ehrenamt freistellen?

Grundsätzlich ist ein Ehrenamt in der Freizeit auszuüben. Auf eine generelle Pflichtstundenermäßigung haben Lehrer*innen keinen Anspruch. Es besteht aber die Möglichkeit, – gegebenenfalls unbezahlten – Sonderurlaub zu beantragen. Für Beamt*innen richtet sich dies nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung, für Tarifbeschäftigte nach den Regelungen des TV-L. Es handelt sich in der Regel um Ermessensentscheidungen, sodass in der absoluten Mehrzahl der Fälle ein einklagbarer Anspruch auf Sonderurlaub nicht besteht.

Hinweise zur Ermessensausübung finden sich im Runderlass vom 28. Juni 1988 (BASS 21-05 Nr. 11). Bei der Entscheidungsfindung verbietet sich jeglicher Schematismus. Die Ablehnung von Sonderurlaub ohne nähere Prüfung allein unter Hinweis auf den hiermit verbundenen Ausfall des vorgesehenen Unterrichts oder auf die Notwendigkeit von Vertretungsunterricht ist nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung für bis zu fünf Sonderurlaubstage trifft gemäß § 31 ADO (Allgemeine Dienstordnung) die Schulleitung. § 29 Absatz 4 TV-L regelt für Tarifbeschäftigte abschließend den Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für gewerkschaftliche Zwecke. Dies gilt allerdings nur für gewählte Funktionsträger*innen der Gewerkschaften und nicht für alle Mitglieder. Eine bezahlte Freistellung kommt zudem nur bei satzungsgemäß vorgesehenen Handlungen in Betracht. 

Wie bin ich versichert?

Für Ehrenamtliche bei der GEW NRW besteht eine Haftpflicht- und eine Unfallversicherung. Zudem wurden die mit Wahrnehmung von Rechtsschutzaufgaben beauftragten ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen mit Beschluss des GEW-Hauptvorstandes vom 7. Mai 1988 vom Haftungsrisiko freigestellt, soweit kein vorsätzliches Handeln vorliegt.

Für alle, die ein Ehrenamt außerhalb der GEW NRW ausüben, kommt es darauf an, welche Versicherungsvereinbarungen die jeweilige Organisation getroffen hat. Eine gesetzliche Pflicht der Organisationen, einen gewissen Mindestversicherungsschutz sicherstellen zu müssen, existiert nicht – auch wenn dies nur empfohlen werden kann. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt aber automatisch für das in Organisationen eingebettete Ehrenamt, wenn die vom Gesetz genannten Kriterien – freiwillig, unentgeltlich, gemeinwohlorientiert– hinsichtlich der Person und der Tätigkeit erfüllt sind. Zudem hat die Landesregierung eine Haftpflicht- und Unfallsammelversicherung für Ehrenamtliche abgeschlossen.

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