Welche Aufgaben hat der Schulpersonalrat konkret?
Für die interne Vertretung der Kolleg*innen an den öffentlichen Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen gegenüber den Dienststellen, also gegenüber Bezirksregierungen und Schulministerium sowie bei Grundschulen zusätzlich gegenüber dem Schulamt, gibt es die Personalräte (PR). Sie achten auf die Einhaltung der Gleichbehandlung der Beschäftigten (§ 62 LPVG) sowie der geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen. Zudem kann der Personalrat Maßnahmen beantragen, die der Dienststelle, ihren Angehörigen oder im Rahmen der Aufgabenerledigung der Dienststelle zur Förderung des Gemeinwohls dienen (§ 64 LPVG). Darüber hinaus bestimmen Personalräte bei allen innerdienstlichen Maßnahmen mit.
Konkrete Aufgaben sind beispielsweise folgende:
- Personalversammlungen: Der Personalrat führt regelmäßig Personalversammlungen in der Dienstzeit durch. Alle Beschäftigten haben das Recht, daran teilzunehmen. Ausgefallener Unterricht muss nicht nachgearbeitet werden.
- Anregungen und Beschwerden: Der Personalrat hat Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen, zu prüfen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken (§ 64 Nr. 5 LPVG).
- Dienstgespräche: Wenn Beschäftigte an Schulen zu einem Dienstgespräch gebeten werden,
kann ein Personalratsmitglied als Person des Vertrauens gebeten werden, dazuzukommen. - Informationsrechte: Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Personalrat von der Dienststelle rechtzeitig und umfassend über Personalvertretungsangelegenheiten zu unterrichten. Er sollte ausreichend Zeit haben, sich im Gremium zu beraten und eine Meinung bilden zu können.
- Durchsetzungsrechte und Mitbestimmung: Die weitestgehende Möglichkeit, Interessen der Beschäftigten durchzusetzen, besteht dort, wo das Gesetz die Mitbestimmung vorsieht. Hier kann die Dienststelle eine Maßnahme, beispielsweise eine Einstellung, Befristung, Versetzung, Abordnung, vorzeitige Versetzung in den Ruhestand oder Kündigung, erst nach Zustimmung des Personalrats rechtswirksam durchführen.
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Wie ist die Personalvertretung für Schulen strukturiert?
Es gibt für den Schulbereich in NRW nicht an jeder Schule einen Personalrat. Die dortige Vertretung ist der Lehrerrat, der nur einen kleinen Zuständigkeitsbereich als Personalvertretung hat – immer abhängig von der Personalzuständigkeit der Schulleitung.
Die übergeordnete Personalvertretung übernehmen Personalräte. Für die verschiedenen Schulformen gibt es verschiedene Ebenen der Personalvertretung. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Personalratsebenen korrespondieren mit den jeweiligen Zuständigkeiten der Dienststellen. Für alle Schulformen – bis auf die Grundschule – ergibt sich daraus eine zweistufige Personalvertretung:
- den Bezirkspersonalrat (BPR), der jeweils an den fünf Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster angesiedelt ist und die örtliche Ebene bildet, sowie
- den Hauptpersonalrat (HPR) beim Ministerium für Schule und Bildung (MSB), der Stufenvertretung genannt wird.
Zwar werden in NRW die Schulpersonalräte getrennt nach Schulformen gebildet, jedoch wählen folgende Schulformen für jede Ebene der Personalvertretung einen gemeinsamen Personalrat:
- Gesamt-, Sekundar-, Gemeinschafts- und Primusschulen sowie die Laborschule Bielefeld
- Gymnasium, Weiterbildungskolleg und Oberstufenkolleg
Im Gegensatz zu den weiterführenden Schulformen gibt es für Grundschulen eine dreistufige Personalvertretung. Neben den BPR und HPR, die für die Grundschule die Stufenvertretung sind, gibt es den örtlichen Personalrat (ÖPR) beim Schulamt. In NRW gibt es 53 örtliche Personalräte.
Was bedeutet die mehrstufige Personalvertretung konkret?
Wenn auf örtlicher Ebene an einer Grundschule beispielsweise keine Einigung für die Eingruppierung oder Einstufung einer neuen Lehrkraft zwischen ÖPR und Schulamt erzielt wird, muss zur Klärung ein weiteres Mitbestimmungsverfahren bei der Bezirksregierung durchgeführt werden. Wenn auch hier keine Einigung zwischen BPR und Bezirksregierung erreicht wird, wird als weiterer Schritt beim MSB mit Unterstützung des HPR weiterverhandelt, bis zu einem möglichen Einigungsstellenverfahren. In diesem Fall wird ein*e außenstehende*r Richter*in als Streitschlichtung hinzugezogen.
Wann finden die PR-Wahlen 2024 in Schule statt und wie wird gewählt?
Die nach Schulformen getrennten Personalvertretungen für an Schulen im Bildungsbereich Beschäftigte werden alle vier Jahre gewählt. Die nächsten Wahlen finden im Juni 2024 statt. Im zweiten Schulhalbjahr 2023/2024 werden Wahlausschreiben in jeder Schule veröffentlicht. Dort wird die Wahl erläutert und die an Schulen im Bildungsbereich Beschäftigten sowie die in den Schulen vertretenen Gewerkschaften aufgefordert, Wahlvorschläge einzureichen. Außerdem wird der Termin der Wahl veröffentlicht. Zu diesem Termin müssen die Briefwahlunterlagen, die alle Wahlberechtigten rechtzeitig erhalten, beim Wahlvorstand eingegangen sein.
Damit deine Stimme zählt
So funktioniert die Wahl
- Stimmzettel ausfüllen.
- Stimmzettel in Stimmzettelumschlag stecken.
- Umschlag verschließen.
- Persönliche Erklärung ausfüllen.
- Alles in den großen Wahlumschlag stecken.
- Wahlbrief abschicken.
Wer wird gewählt?
Ein Personalrat hat bis zu 25 Mitglieder, die auf Listen zur Wahl stehen. Die Anzahl der Personalratsmitglieder hängt von der Größe der Dienststelle ab. Die Hauptpersonalräte haben je 15 Mitglieder so wie die Bezirkspersonalräte Grundschule. Die Wahlvorschlagslisten sind gewerkschaftsorientiert oder stehen dem Beamtenbund nahe. Die GEW NRW tritt mit ihren Listen in jeder Schulform an. Abhängig vom Wahlergebnis gibt es Personalräte mit GEW-Mehrheiten und Personalräte mit Mehrheiten des Beamtenbundes.
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind alle Lehrkräfte der jeweiligen Schulform, unabhängig von Beschäftigungsumfang und -dauer, also auch befristet Beschäftigte. Dazu gehören alle verbeamteten und tarifbeschäftigten Lehrkräfte, die pädagogischen Mitarbeiter*innen im Landesdienst wie pädagogische Fachkräfte im Multiprofessionellen Team (MPT-Kräfte), Alltagshelfer*innen und Lehrkräfte für den herkunftssprachlichen Unterricht (HSU-Lehrkräfte). Wahlberechtigt sind außerdem Referendar*innen, Lehramtsanwärter*innen und Teilnehmer*innen nach Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung (OBAS). Wichtig ist, dass sie am Wahltag an einer Schule beschäftigt sind.
Wahlberechtigt sind die an Schulen im Bildungsbereich Beschäftigten für den Personalrat ihrer Schulform. Sie wählen den ÖPR, BPR und HPR. Beschäftigte an Grundschulen haben demnach drei, Beschäftigte an weiterführenden Schulen zwei Stimmen. Wer länger als sechs Monate in einer anderen Schulform oder in eine andere Bezirksregierung abgeordnet ist, ist dort wahlberechtigt. Bei Teilabordnungen, die länger als sechs Monate dauern, kann es sein, dass Beschäftigte für zwei unterschiedliche Schulformpersonalräte oder unterschiedliche Bezirkspersonalräte – oder für Grundschulen für unterschiedliche ÖPR – wahlberechtigt sind. Bei Rückfragen und Unsicherheiten sollte immer Kontakt zum Personalrat aufgenommen werden.
Was müssen Wähler*innen wissen?
Zunächst einmal müssen alle Beschäftigten prüfen, ob sie auf der Wähler*innenliste stehen. Wer nicht auf der Wähler*innenliste steht, darf nicht wählen. Die Wähler*innenliste wird vom Wahlvorstand zusammen mit dem Wahlausschreiben ausgelegt. Meistens gibt es für jede Schule gesonderte Unterlagen, die bei der Schulleitung eingesehen werden können.
Voraussichtlich nach den Osterferien 2024 werden die Briefwahlunterlagen verschickt. Diese werden in der Regel über die Schulen verteilt. Wer bis Ende Mai 2024 keine Briefwahlunterlagen erhalten hat, sollte sich an die Schulleitung und den Wahlvorstand wenden.
Mit ihren Stimmen für die verschiedenen Personalräte wählen Beschäftigte je eine der vorgeschlagenen Listen – als GEW-Mitglied hoffentlich die GEW-Liste.
Wie können sich Beschäftigte über die Stimmabgabe hinaus bei den PR-Wahlen engagieren?
Jede*r Beschäftigte kann als Wahlvorstand tätig werden, der für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig ist. Interessierte sollten sich schnellstmöglich bis Ende August 2023 bei ihrem Personalrat und als GEW-Mitglied bei ihrem
GEW-Personalratsmitglied melden, da die Personalräte dann die Wahlvorstandsmitglieder benennen. Die GEW NRW bietet für Wahlvorstandsmitglieder Schulungen an, die ab Ende Oktober in jedem Bezirk jeweils als Tagesschulung stattfinden werden. Dafür wird das Wahlvorstandsmitglied von der Arbeit freigestellt. Die Kosten übernimmt der Arbeitgeber. Außerdem wird es eine Wahlbroschüre mit vielen Informationen geben.