lautstark. 20.11.2019

Du fragst, die GEW NRW antwortet: Versetzung

Dienstrecht

Lohnt sich ein erneuter Versetzungsantrag?

Seit viereinhalb Jahren arbeite ich als Lehrerin an einer Realschule. Ein Versetzungsantrag vor etwa zwei Jahren wurde von meinem Schulleiter leider abgelehnt. Soll ich es noch einmal versuchen?

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  • Ausgabe: lautstark. 02/2019 | Mitbestimmung: Gemeinsam viel bewegen
  • Autor*in: Ute Lorenz
  • Funktion: Expertin der GEW NRW für Dienstrecht
Min.

Eine veränderte Lebenssituation, Partnerschaft oder Familienverhältnisse: Es gibt viele persönliche Gründe für eine Versetzung. Der Dienstherr muss zwar laut Gesetz „im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie [...] sorgen“. Ein Rechtsanspruch auf eine Versetzung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Der Dienstherr muss die dienstlichen Aspekte der Unterrichtsversorgung mit den vorgetragenen privaten Gründen für eine Versetzung abwägen. Im Zweifel haben die dienstlichen Argumente Vorrang.

Versetzungen aus persönlichen Gründen werden ausschließlich zum 1. August jedes Schuljahres durchgeführt. Die Antragsfrist endet am 15. Dezember des Vorjahres. Das soll vor allem eine ausgeglichene Personalversorgung sicherstellen.

Die Freigaben durch die Schulleitung und das zuständige Schulamt sind die Grundvoraussetzung für eine Versetzung. Fünf Jahre nach dem ersten zulässigen Versetzungsantrag erfolgt jedoch eine automatische Freigabe. Nach einer Versetzung beginnt eine neue Fünf-Jahres-Frist.

Die Mitbestimmung des Personalrats trägt dazu bei, dass Versetzungen gerecht durchgeführt und schwerwiegende soziale Gründe der Lehrer*innen berücksichtigt werden. Der Personalrat sollte daher eine Kopie des Versetzungsantrags bekommen, damit er sich auch für die hier vorgetragenen Gründe einsetzen kann. Er berät im Vorfeld auch persönlich.

Also: Ja, Sie sollten einen Folgeantrag stellen, mit den Zugangsdaten Ihres Erstantrags! Sie reichen ihn über die Onlineplattform OLIVER ein, drucken ihn aus und übergeben ihn unterschrieben Ihrer Schulleitung.