Die deutlich erhöhten Anforderungen an die Werkstattlehrkräfte in praktisch-pädagogischer Hinsicht ergeben sich bereits aus dem Rahmenplan für die praktisch-pädagogische Einführung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn der Werkstattlehrerin oder die Laufbahn des Werkstattlehrers (Anlage zu BASS 21-11- Nr. 3). Werkstattlehrkräfte an beruflichen Schulen, auch als Fachlehrkräfte mit der Befähigung für die Laufbahn der Werkstattlehrkraft bezeichnet, leisten eine qualifizierte Arbeit und tragen in Zeiten des Lehrer*innenmangels wesentlich dazu bei, dass Schüler*innen an den beruflichen Schulen in Nordrhein-Westfalen eine hervorragende fachpraktische Berufserziehung erhalten.
Steter Streitpunkt der vergangenen Jahre war die Besoldung der Werkstattlehrkräfte. Aus unserer Sicht als Bildungsgewerkschaft entspricht sie nicht der ausgeübten Tätigkeit. Daher haben wir ein Gutachten in Auftrag gegeben, das zu dem Ergebnis kommt, dass das Land Nordrhein-Westfalen durchaus die Möglichkeit hat, die Eingangsbesoldung der Werkstattlehrkräfte mit A 10 beziehungsweise der entsprechenden Tarifeingruppierung (TV-L EG 9b mit Angleichungszulage) neu festzulegen. Das Gutachten endet mit der Feststellung:
„In der Zusammenschau lässt sich feststellen, dass unter Berücksichtigung der dargestellten Argumente aus dem Besoldungsrecht die Zuweisung des Eingangsamtes A 10 für die Werkstattlehrkräfte sachgerecht und gerechtfertigt ist, da bei den Werkstattlehrkräften bereits im Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Einstiegsamtes zu der Besoldungsgruppe A 10 erfordern.“
Wir fordern daher die kommende Landesregierung auf, die Besoldung beziehungsweise tarifliche Eingruppierung der Werkstattlehrkräften zügig in diesem Sinne zu ändern.