Beamt*innen 09.10.2017

Was steckt hinter der Besoldungsreform?

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Was steckt hinter der Besoldungsreform?

Was wir wissen, was unklar ist, was wir fordern!

In ihrer kleinen Regierungserklärung verkündete NRW-Schulministerin Yvonne Gebauer: „Wir werden die besoldungsrechtlichen Konsequenzen der Reform des Lehrerausbildungsgesetzes von 2009 ziehen.“ Die GEW NRW erklärt, was das bedeutet.

  • Autor*in: Joyce Abebrese, Michael Schulte, Dr. Mario Sandfort
  • Funktion: Referentin für Tarifpolitik, Geschäftsführer der GEW NRW, Justitiar der GEW NRW
Min.

Das Motto der neuen NRW-Schulministerin Yvonne Gebauer in ihrer kleinen Regierungserklärung im Schulausschuss am 4. Oktober 2017 lautete „Aufstieg durch Bildung“. Vieles blieb vage. Eine Aussage war kurz und klar: „Wir werden die besoldungsrechtlichen Konsequenzen der Reform des Lehrerausbildungsgesetzes von 2009 ziehen.“

Nicht zuletzt in der Debatte wurde schnell klar, was gemeint war: Die einheitliche Bezahlung aller Lehrer*innen, die mit einem Masterabschluss an den Grund-, Haupt-, Sekundar- und Gesamtschulen arbeiten mit A 13 Z beziehungsweise EG 13. Staatssekretär Mathias Richter gab Hinweise zum weiteren Prozess: Es wird ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Besoldungsrechts geben. Dann kann das neue Besoldungsrecht Grundlage der Haushaltsplanung für 2019 sein.

Die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema gibt die GEW NRW:

Soll die Bezahlung mit A 13 Z für alle zurzeit aktiven Grundschullehrer*innen gelten oder nur für die zukünftig neu eingestellten?

Die Ankündigung von Yvonne Gebauer bezieht sich direkt auf Lehrkräfte, die eine Befähigung für die Lehrer*innenlaufbahn des Lehramts an Grundschulen oder an Haupt-, Real- und Gesamtschulen oder für sonderpädagogische Förderung (§ 3, Abs. 1 LABG) nach den Bestimmungen des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) 2009 erworben haben und nur nach A 12 beziehungsweise bei dem Lehramt für sonderpädagogische Förderung nur nach A 13 ohne sogenannte Studienratszulage (Z) besoldet werden. Das bedeutet: Direkt betroffen sind Lehrkräfte, die ihr Lehramt über einen Bachelor- oder Master-Abschluss erworben haben.

Die GEW NRW fordert schon lange die gleiche Bezahlung der Lehrkräfte mit gleichwertiger Ausbildung an den unterschiedlichen Schulformen. Ein Rechtsgutachten von 2015 beweist, dass die unterschiedliche Bezahlung der Lehrkräfte mit unterschiedlichen Lehrämtern aber mit gleichen Aus- und Vorbildungen sowie gleichen Abschlüssen verfassungswidrig ist.

Werden auch diejenigen berücksichtigt, die schon lange in der Grund-, Haupt-, Real- oder Gesamtschule arbeiten?

Die Forderung der GEW NRW ist weitgehender als die Einführung von A 13 Z für die mit Bachelor- und Master-Abschluss ausgebildeten Lehrer*innen. Die Bildungsgewerkschaft fordert ebenso eine Anhebung für Lehrkräfte, die schon vor 2009 ihre Abschlüsse nach altem Recht gemacht haben. Hierzu sagt das Gutachten der GEW NRW: „Denn die bereits im Dienst befindlichen Lehrkräfte tragen ‚im Schulalltag dieselbe Verantwortung und haben dieselben Leistungen zu erbringen wie die neu ausgebildeten Lehrkräfte’. Auch kann auf ihre langjährige praktische Erfahrung verwiesen werden, die etwaige Ausbildungs- und Abschlussvorsprünge der neu ausgebildeten Lehrerinnen und Lehrer zu kompensieren vermag. Diese Aspekte sprechen dafür, auch hinsichtlich der bisherigen Lehrerinnen und Lehrer eine Anpassung der Besoldungseinstufung im Sinne einer höheren Einstufung vorzunehmen.“

Werden auch die berücksichtigt, die sich bereits im Ruhestand befinden?

Wenn die Besoldungsanhebung nur für diejenigen vorgesehen ist, die die neue Lehrerausbildung absolviert haben, können sich aktuell keine Fragen nach der Übertragung auf die Ruheständler*innen stellen. Wenn die neu ausgebildeten Lehrkräfte in ferner Zukunft in den Ruhestand treten, bilden auch die höheren Bezüge die Grundlage für die Höhe der Versorgung und eine besondere Regelung ist dafür nicht erforderlich.

Da die GEW NRW auch die Berücksichtigung der Lehrkräfte mit der alten Ausbildung fordert, könnten bei einer entsprechenden Umsetzung dieser Forderung auch zukünftige Ruheständler*innen davon profitieren. Daher ist darauf zu achten, dass gegen den Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge innerhalb der Rechtsmittelfrist Widerspruch eingelegt wird.

Wie sieht es mit der Besoldung von Lehrer*innen mit Funktionsstellen, in Beförderungsämtern, Konrektor*innen oder Schulleiter*innen aus? Was macht diese Stellen noch attraktiv?

Ankündigungen in die Richtung gibt es bislang nicht. Allerdings geht das Finanzministerium davon aus, dass in der Folge auch weitere Besoldungsanhebungen für eben die angesprochenen Gruppen erfolgen müssen.

Die GEW NRW fordert, dass das Abstandsgebot im öffentlichen Dienst eingehalten werden muss. Dementsprechend müssten mit der Einführung von A 13 Z für alle Lehrkräfte auch die Besoldungen der Schulleiter*innen und Konrektor*innen angehoben werden.

Und was bedeutet die Änderung des Gesetzes für Werkstattlehrer*innen oder Seiteneinsteiger*innen?

Eine Änderung des Landesbesoldungsgesetzes würde sich nach den Verlautbarungen der Landesregierung an die voll ausgebildeten Lehrkräfte mit einem Bachelor- und Masterabschluss und einem erfolgreich absolvierten Referendariat richten, sodass Werkstattlehrer*innen und Seiteneinsteiger*innen nicht direkt betroffen wären. Allerdings fordert die GEW NRW auch Verbesserungen für die Werkstattlehrer*innen und Seiteneinsteiger*innen.

Profitieren auch tarifbeschäftigte Lehrkräfte von der Besoldungsanhebung?

Aufgrund der Zuordnung der Entgeltgruppen (EG) der Tarifbeschäftigten zu den entsprechenden Besoldungsgruppen der Beamt*innen, hätte eine Besoldungsanhebung auch einen positiven Einfluss auf die Bezahlung der tarifbeschäftigten Lehrkräfte: Bisher gilt die Zuordnung A 12 entspricht EG 11. Diese Zuordnung in die EG 11 betrifft die tarifbeschäftigten Lehrkräfte an Grund-, Haupt-, Realschulen und der Sekundarstufe der Gesamtschulen. Wenn also durch die geforderte und mittlerweile angekündigte Besoldungsanhebung für die entsprechenden Lehrämter eine Eingangsbesoldung von A 13 Z gelten sollte, so wirkt sich diese auch auf die Entgeltgruppe aus, hier würden die Kolleg*innen also aufgrund der Zuordnung auch die EG 13 erhalten, also zwei Entgeltgruppen mehr als bisher. Die entsprechende Regelung findet sich im Tarifvertrag für Lehrkräfte (TV EntgO-L).