Wenn Kinder krank werden können sie nicht in die Kita oder Schule. Sie brauchen die Zuwendung ihrer Eltern. Da ist es gut zu wissen, wie die Freistellung vom Arbeitsplatz funktioniert und was du dabei beachten musst. Um diese Fragen korrekt zu beantworten, kommt es auf deinen Beschäftigungsstatus an. Aber auch der Versicherungsstatus von dir und deinem Kind spielt eine Rolle. Eine Freistellung von der Arbeit ist jedoch nur für Eltern von Kindern bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres möglich, wenn keine andere im Haushalt lebende Person für die Betreuung zur Verfügung steht. Hat dein Kind eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen, gilt keine Altersgrenze.
Wie lange darf ich zu Hause bleiben, wenn das Kind krank ist?
Bei Krankheit eines Kindes mit ärztlich attestiertem Pflegebedarf steht dir eine bestimmte Anzahl von Freistellungstagen pro Kalenderjahr zur Verfügung. Für die Jahre 2024 und 2025 gibt es hierzu eine erweiterte Regelung zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2025.
Gesetzlich krankenversicherte Eltern: Für jedes Kind stehen 15 Freistellungstage zur Verfügung – bei mehreren Kindern höchstens 35 Arbeitstage. Alleinerziehende erhalten für jedes Kind 30 Arbeitstage, bei mehreren Kindern höchstens 70 Arbeitstage. Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst mit privater Krankenversicherung: Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst ohne Anspruch auf Kinderkrankengeld haben Anspruch auf bezahlte Freistellung vom Dienst für bis zu vier Tage.
Beamt*innen: Für jedes Kind gewährt der Dienstherr Sonderurlaub von bis zu 13 Arbeitstagen. Bei mehreren Kindern sind es höchstens 30 Arbeitstage. Alleinerziehende erhalten für jedes Kind 26 Arbeitstage, bei mehreren Kindern höchstens 60 Arbeitstage. Beamt*innen können auch halbe Tage in Anspruch nehmen. Die Länge richtet sich dann nach der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit. Zur Arbeitszeit gehören im Schulbereich auch Konferenzen und vieles mehr.
Bekommen Eltern während der Freistellung Geld?
Gesetzlich Versicherte, die gemeinsam mit dem Kind in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten während der Freistellung Kinderkrankengeld (= 70 Prozent der Bruttobezüge, höchstens 90 Prozent des Nettoentgeltes). Dazu ist ein ärztliches Attest notwendig, das Eltern auch telefonische einholen können und an die Krankenkasse und den Arbeitgeber übermitteln müssen. Die gesetzlichen Krankenkassen bieten dafür in der Regel ein Online-Verfahren an.
Beamt*innen erhalten während des Sonderurlaubs ihre normalen Bezüge. Die Höhe der Besoldung spielt in den Jahren 2024 und 2025 keine Rolle. Beamt*innen haben also keine finanzielle Einbuße, deshalb aber weniger Tage zur Verfügung. Auch sie müssen ein Attest vorlegen. Im Schulbereich erfolgt dann die Genehmigung durch die Schulleitung.
Privat versicherte Angestellte erhalten von der privaten Krankenkasse in der Regel kein Kinderkrankengeld. Auf Freistellung ohne Bezahlung besteht ein entsprechendes Anrecht.
Begleitung eines Kindes bei stationärem Krankenhausaufenthalt
Wenn ein Kind im Krankenhaus behandelt werden muss, gibt es unterschiedliche rechtliche Regelungen zur Freistellung von Beamt*innen und gesetzlich Versicherten. Für beide gilt, dass keine Anrechnung auf die Anspruchstage bei häuslicher Betreuung erfolgt.
Welche Regel gilt für gesetzlich Versicherte bei Mitaufnahme im Krankenhaus?
Bei gesetzlich Versicherten besteht bei medizinisch notwendiger Mitaufnahme im Krankenhaus ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Das bezieht sich auf die gesamte Dauer des Krankenhausaufenthaltes, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. Bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres ist vom Vorliegen der medizinischen Gründe für die Mitaufnahme eines Elternteils auszugehen. In diesen Fällen müssen Eltern nur die Dauer der notwendigen Mitaufnahme bescheinigen.
Welche Regelung gilt für Beamt*innen bei Mitaufnahme im Krankenhaus?
Die Freistellung bei medizinisch notwendiger Begleitung eines Kinder unter 12 Jahren oder eines Kindes mit Behinderung ist für Beamt*innen auf fünf Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Die Regelungen zum Nachweis sind wie für gesetzlich Versicherte gültig.
Was gilt für privat versicherte Angestellte?
Für privat versicherte Angestellte zahlt die private Krankenkasse in der Regel kein „Kinderkrankengeld“. Auf Freistellung ohne Bezahlung besteht ein entsprechendes Anrecht.