lautstark. 04.11.2024

Was sollten Landesbeschäftigte bei einem Dienstjubiläum beachten?

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Wer mehrere Jahrzehnte beim Land NRW beschäftigt ist, erhält zu bestimmten Zeitpunkten Jubiläumsgratifikationen. Welche das sind und worauf Beamt*innen und Angestellte achten sollten, erklären wir dir hier.

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  • Ausgabe: lautstark. 05/2024 | Kinderrechte – Lasst uns mitreden!
  • Autor: Alexander Fladerer
  • Funktion: ehrenamtlicher Experte der GEW NRW für Dienstrecht, Besoldung und Vergütung
Min.

Beamt*innen des Landes NRW erhalten nach einer gewissen Dienstzeit neben einer Dankurkunde und einem freien Tag nach Wahl auch eine Jubiläumszuwendung. Diese ist nach Dienstjahren gestaffelt und beträgt 300 Euro für 25 Jahre, 450 Euro für 40 Jahre und 500 Euro für 50 Jahre. Bei Landesangestellten beträgt das Jubiläumsgeld nach § 23 Absatz 2 TV-L 350 Euro für 25 Jahre und 500 Euro für 40 Jahre. Daneben erhalten sie nach § 29 Absatz 1 d) TV-L einen freien Tag anlässlich des Arbeitsjubiläums.

Laut Jubiläumszuwendungverordnung (JZV) zählen zur „Jubiläumsdienstzeit“, die grundsätzlich zum Zeitpunkt der Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Probe festgelegt wird, alle Beschäftigungszeiten bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern und / oder Dienstherren im Angestellten- und / oder Beamtenverhältnis, Zeiten im Ersatzschuldienst, Wehr- und Zivildienst sowie die Elternzeiten während der Zeit im öffentlichen Dienst. Bei Landesangestellten ist die Beschäftigungszeit nach § 34 Absatz 3 TV-L maßgeblich. Trotz dieser klaren Regelungen erhalten viele Angestellte und Beamt*innen ihre Jubiläumsgratifikationen nicht beziehungsweise nicht zum rechtlich korrekten Zeitpunkt. Deshalb sollten folgende Tipps beachtet werden:

  • Es empfiehlt sich, die Jubiläumsdienstzeitberechnung beziehungsweise die korrekte Erfassung der Beschäftigungszeit bei der Personalsachbearbeitung anzufordern und zu überprüfen. Die Behörde hat möglicherweise nicht in allen Fällen wie vorgesehen bei der Einstellung die Jubiläumsdienstzeitberechnung vorgenommen oder nicht die korrekten Daten in die Personal-EDV eingepflegt. In diesen Fällen ist das Dienstjubiläum kein „Selbstläufer“.
  • Beamt*innen sollten außerdem Folgendes überprüfen: Es gab Einstellungsjahrgänge, bei denen wurde auf Grundlage der zum Einstellungszeitpunkt gültigen JZV das Referendariat bei der Jubiläumsdienstzeitberechnung nicht berücksichtigt. Wer zu den betroffenen Jahrgängen gehört, hat Anspruch auf Neuberechnung der Jubiläumsdienstzeit nach der aktuell gültigen JZV, § 6. Laut dieser zählt das Referendariat zur Jubiläumsdienstzeit dazu. Der entsprechende Antrag auf Neuberechnung muss auf dem Dienstweg gestellt werden.
  • Ist das Jubiläum bereits vergangen und vom Dienstherrn vergessen worden, haben Beamt*innen 3 Jahre und Angestellte 6 Monate nach dem Jubiläum Zeit, rückwirkend ihren Anspruch auf die Jubiläumsgratifikationen geltend zu machen.