Wie ist die Personalvertretung an Hochschulen geregelt?
Die Beschäftigten an den Hochschulen in NRW haben je nach Beschäftigungsgruppe verschiedene Personalvertretungen: Zum einen gibt es den wissenschaftlichen Personalrat der wissenschaftlich/künstlerisch Beschäftigten und zum anderen den Personalrat der Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung. Von den wissenschaftlich Beschäftigten der medizinischen Fakultäten wird noch ein zweiter Personalrat gewählt, der die Arbeitsbedingungen an den Unikliniken im Fokus hat.
Welche Aufgaben haben Personalräte an Hochschulen?
Ihre wichtigste Aufgabe ist die Überwachung der Gesetze, der Tarifverträge und anderer Bestimmungen, die den Beschäftigten Rechte einräumen. Die Hochschulpersonalräte vermitteln zwischen Hochschulleitung und Beschäftigten und werden an Personalentscheidungen beteiligt. Zudem schließen sie Dienstvereinbarungen mit der Hochschulleitung zu allen Belangen ab, die das Arbeitsleben der Beschäftigten betreffen.
Wann finden die Personalratswahlen 2024 an Hochschulen statt und wer kann gewählt werden?
Anders als bei den Personalratswahlen im Schulbereich gibt es für Hochschulen in NRW keinen einheitlichen Wahltermin. Es gibt lediglich den Vorschlag, dass an den Hochschulen bis zum 6. Juni 2024 gewählt werden soll. Die genaue Terminsetzung bestimmt jedoch in jeder Hochschule eigenverantwortlich der jeweilige Wahlvorstand. Dieser setzt sich für die wissenschaftlichen Personalratswahlen aus drei Beschäftigten des wissenschaftlich / künstlerischen Bereichs zusammen und ist für die Durchführung der Wahlen zuständig. Spätestens drei Monate vor Ende der Wahlperiode – also bis spätestens zum 31. März 2024, da die Wahlperiode am 30. Juni 2024 endet – gibt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben heraus, das in der Hochschule allen Beschäftigten bekannt gegeben werden muss. Es informiert über: den Termin des Wahltags, die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen und die Möglichkeit, Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einzulegen.
Normalerweise werden in den Hochschulen von verschiedenen Gruppen oder von den Gewerkschaften – das sind für den wissenschaftlichen Bereich die GEW oder ver.di – Wahlvorschlagslisten mit Wahlbewerber*innen eingereicht. Bei mehreren Listen gibt es eine Listenwahl, ansonsten eine Personenwahl. Anders als beim Personalrat der Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung einer Hochschule wird für den wissenschaftlichen Personalrat nicht getrennt nach Angestellten und Beamt*innen gewählt, sondern es gibt eine gemeinsame Wahl. Wer gewählt werden will, muss das passive Wahlrecht nach § 11 Landespersonalvertretungsgesetz (LPGV) besitzen. Wer allerdings noch keine sechs Monate – vom Wahltag aus rückwärts gerechnet – beschäftigt ist, kann nicht gewählt werden.
Wer kann bei der Personalratswahl 2024 seine Stimme für den wissenschaftlichen Personalrat abgeben?
Nach § 104 LPVG können wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter*innen, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte mit einer Lehrverpflichtung von mindestens vier Semesterwochenstunden (SWS) sowie wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte an den Hochschulen den wissenschaftlichen Personalrat wählen. Wichtig ist, dass die Mitarbeitenden einer wissenschaftlichen Organisationseinheit angehören und die von ihnen ausgeführten Aufgaben einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für eine Anstellung an einer Universität beziehungsweise einen Hochschulabschluss für eine Anstellung an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (HAW) erforderlich machen.
Außerdem müssen Wahlberechtigte nach § 10 LPVG das aktive Wahlrecht besitzen, was bedeutet, dass vor dem Wahltermin ein Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule vorliegen muss. Ein Ausschlusskriterium von der Wahl ist ein Vertragsverhältnis, bei dem von vornherein absehbar ist, dass es für nicht mehr als sechs Monaten geschlossen wurde. Dies kann bei einigen wissenschaftlichen Hilfskräften im Einzelfall möglich sein. Wichtig ist außerdem: Wählen kann nur, wer auch im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Dieses wird mit dem Wahlausschreiben vom Wahlvorstand veröffentlicht und kann eingesehen werden. Wer nicht eingetragen ist, sollte innerhalb von einer Woche Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen!
Wie wird gewählt und wie erhalten Wähler*innen die Wahlunterlagen?
Die Wahlvorstände können beschließen, dass es die Möglichkeit gibt, sowohl per Briefwahl als auch am Wahltag vor Ort die Stimme abzugeben. Beides anzubieten ist insofern sinnvoll, da viele Beschäftigte nicht regelmäßig in der Hochschule sind. Wenn die Wahlvorstände beschließen, dass die Wahlen lediglich persönlich in der Hochschule stattfinden, dann müssen die wissenschaftlich/künstlerisch Beschäftigten an einem festgelegten Wahltag in ein Wahllokal in der Universität gehen.
Dort erhalten sie die Wahlunterlagen und geben ihre Stimme ab – das Prozedere entspricht dem einer politischen Wahl. Auch bei dieser Verfahrensweise haben alle Beschäftigten die Möglichkeit, rechtzeitig vorher Briefwahlunterlagen zu beantragen. Gründe dafür können beispielsweise notwendige Fortbildungen außerhalb der Hochschule am Wahltag sein. Briefwahlunterlagen müssen vor dem Wahltermin immer beim Wahlvorstand beantragt werden. Außerdem ist zu beachten, dass die ausgefüllten Briefwahlunterlagen rechtzeitig vor dem Wahltag zurückgeschickt werden, sodass die schriftliche Stimmabgabe fristgerecht vorliegt.