Beamt*innen 28.01.2019

Musterverfahren gegen verfassungswidrige Besoldung

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Rechtsweg gegen verfassungswidrige Besoldung

GEW NRW fordert Einstiegsamt A 13 Z für alle Lehrkräfte

Mit dem GEW-Rechtsschutz im Rücken haben Grundschullehrkräfte in einem Musterverfahren Klage erhoben, um wie ihre Kolleg*innen am Gymnasium nach A 13 Z besoldet zu werden. Damit geht die seit Jahren andauernde Auseinandersetzung um die verfassungswidrige Besoldung von Lehrkräften in NRW in eine neue, entscheidende Runde. Der Druck auf die Landesregierung wächst.

  • Autor*in: Berthold Paschert
  • Funktion: Pressesprecher der GEW NRW
Min.

Ende 2018 hat die GEW NRW zwei Musterverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eingeleitet (Aktenzeichen: 26 K 9086/18 und 26 K 9087/18) und kämpft damit weiter für eine faire Bezahlung aller Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen.

Gleichwertige Ausbildung und Arbeit erfordert gleiche Bezahlung!

 „Das Besoldungsgesetz des Landes verstößt gegen die Verfassung, weil Lehrkräfte an Grundschulen und an den Schulen der Sekundarstufe I beim Berufseinstieg anders eingruppiert werden als an Gymnasien, obwohl sie den gleichen Hochschulabschluss haben“, erklärte GEW-Landesvorsitzende Dorothea Schäfer auf Presseanfragen in der vergangenen Woche. Seit der Reform des Lehrerausbildungsgesetzes NRW in 2009 gibt es eine gleich lange und gleichwertige Ausbildung für Lehrkräfte aller Schulstufen und Lehrämter, aber die Besoldung ist weiterhin unterschiedlich geregelt, ein klarer Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Landesregierung muss bei Besoldung schnell handeln

NRW-Schulministerin Yvonne Gebauer stellt sich in der Öffentlichkeit auf die Seite der betroffenen Lehrkräfte und befürwortet die gleiche Bezahlung aller: „Die Landesregierung hat mehrfach betont, dass sie die notwendigen, besoldungsrechtlichen Konsequenzen aus der geänderten Lehrerausbildung ziehen will.“ Doch geschehen ist bislang nichts, weil Finanzminister Lutz Lienenkämper das Verfahren blockiert und auf Zeit spielt. Das muss jetzt ein Ende haben.

„Die Landesregierung ist gut beraten, jetzt endlich die notwendigen Schritte einzuleiten. Ministerpräsident Armin Laschet sollte schnell handeln, wenn er nicht erneut von Gerichten zu einem anderen Kurs gezwungen werden möchte“, so Dorothea Schäfer.

Eingangsamt A13 Z für alle Lehrkräfte

Eine gleiche Besoldung nach A 13 Z unabhängig vom Lehramt muss ebenso unmittelbare Konsequenzen für die Lehrkräfte haben, die nach dem alten LABG ausgebildet wurden, sowie für Inhaber*innen von Funktionsämtern. Für Tarifbeschäftigte würde sich in jedem Fall eine höhere Eingruppierung nach Entgeltgruppe 13 ergeben.

Die Bezahlung von Lehrer*innen muss unabhängig von der Schulform sein. Das bedeutet Einstiegsamt A 13 Z für alle Lehrkräfte. Die Forderung der GEW NRW entspricht auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die Prof. Ralf Brinktrine in einem juristischen Gutachten 2016 im Auftrag des GEW-Landesverbands dargelegt hat. Für eine unterschiedliche Besoldung der Lehrkräfte gibt es spätestens seit der Vereinheitlichung der Lehrerausbildung keinen sachlichen Grund. Sie widerspricht den Vorgaben des Alimentationsprinzips gemäß Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes und verstößt damit gegen die Verfassung.

Keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Bezahlung

Die Ungleichbehandlung kann weder mit dem Kriterium divergierender Aus- und Fortbildung noch mit dem Merkmal unterschiedlicher Aufgaben und Anforderungen des Amtes begründet werden, da möglicherweise in dieser Hinsicht früher bestehende Unterschiede nicht mehr gegeben sind, beschreibt Ralf Brinktrine. Ebenso rechtfertigen Aspekte wie Ausbildungsstätte, Ansehen des Amtes, mit dem Amt verbundene Verantwortung sowie Bedeutung der Schulformen keine unterschiedliche Behandlung.

Besoldung verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Die unterschiedliche Einstufung von Lehrer*innen widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Auch mit Blick auf diese Norm existiert kein sachlicher Grund, der eine ungleiche Behandlung der verschiedenen Gruppen von Lehrkräften rechtfertigen könnte, stellte Ralf Brinktrine in seinem Gutachten fest.

Zwei Jahre Versprechungen in Sachen Besoldung sind genug

Bereits Ende 2016 hat die GEW NRW dazu aufgerufen, die zu Widersprüche in der Besoldung von Lehrkräften zu ändern. Seitdem gab es zwar viele Versprechungen, geschehen ist aber nichts, um einen verfassungsgemäßen Zustand herbeizuführen. Das Schulministerium hat mehrfach betont, dass notwendige besoldungsrechtliche Konsequenzen aus der geänderten Lehrerausbildung zu ziehen sind – nicht nur für die Absolvent*innen mit der neuen Ausbildung, sondern auch für die Altlehrämter –, aber das Finanzministerium zieht bisher nicht mit. Es sieht nur die zusätzlichen Kosten, nicht aber die verfassungsmäßigen Zwänge oder die 1.100 unbesetzten Stellen in NRWs Grundschulen.