

Das Bundesverfassungsgericht hat gerade in seinen jüngsten Entscheidungen zur Besoldung diesen Aspekt besonders betont und zum Teil deswegen Besoldungsgesetze für verfassungswidrig erklärt – so auch das Besoldungsgesetz in NRW bezogen auf Familien mit drei und mehr Kindern.
Der Familienzuschlag ist eine vom Familienstand (Stufe 1) und der Kinderanzahl (Stufe 2 ff.) abhängige gestufte Leistung, die Beamt*innen zusätzlich zum Grundgehalt erhalten. Verbeamtete Lehrkräfte, die zu einer Unterhaltszahlung verpflichtet sind und zugleich verheiratet sind, in einer eingetragenen Lebenspartner*innenschaft leben, verwitwet, geschieden oder ledig sind, sind anspruchsberechtigt auf Stufe 1. Die Unterhaltszahlung muss wenigstens der Höhe der Stufe 1 entsprechen. Sind beide Ehepartner*innen eines Familienstands verbeamtet und erfüllen oben genannte Kriterien, wird der Familienzuschlag der Stufe 1 beiden zur Hälfte gezahlt. Den kinderbezogenen Teil erhalten alle Beamt*innen, die kindergeldberechtigt sind oder den Anspruch auf Kindergeld erfüllen. Sofern mehrere Personen Anspruch auf den Familienzuschlag für Kinder oder vergleichbare Leistungen für Kinder haben, erhält die Person den Familienzuschlag für die Kinder, die das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz erhält oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG bzw. der §§ 3 oder 4 BKGG erhalten würde.
Die Höhe des Familienzuschlags richtet sich nach der Besoldungsgruppe und den Stufen, die den Familienverhältnissen entsprechen. Teilzeitbeschäftigte erhalten gemäß ihrer Arbeitszeitreduzierung einen entsprechend reduzierten Familienzuschlag. Für Lehramtsanwärter*innen richtet sich die Höhe des Familienzuschlags nach der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, in das sie nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten.
Angestellte Lehrkräfte, die nach 2005 im Landesdienst eingestellt wurden, erhalten einen solchen Familien- oder Kinderzuschlag von ihrem Arbeitgeber nicht mehr. Für sie gibt es – wie auch für Beamt*innen – beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen neben dem Gehalt (und nicht als Teil davon) das Kindergeld. Entgegen der weitverbreiteten Meinung handelt es sich beim Kindergeld nicht um eine Sozialleistung, sondern um eine steuerliche Ausgleichszahlung. Das Kindergeld soll das steuerliche Existenzminimum des Kindes freistellen und dient der Grundversorgung der in Deutschland lebenden Kinder vom Geburtsmonat an.