Schule 08.07.2016

Ferienzeit gleich Urlaubszeit?

  • Autor*in: GEW NRW

Rechtliche Hinweise rund um die Schulferien

Endlich geschafft: Das Schuljahr ist beendet. Sechs Wochen Sommerferien beginnen! Aber heißt das auch für Lehrer*innen sechs Wochen Urlaub? Wir geben allen Lehrkräften in NRW rechtliche Hinweise rund um die Schulferien.

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FAQ zum Thema Schulferien

Schau doch mal in unser FAQ. Hier haben wir wichtige und hilfreiche Informationen rund ums Thema Ferien in NRW für dich zusammengestellt.

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Ferien sind keine reine Urlaubszeit

Ferien sind für Lehrkräfte keine reine Urlaubszeit. Grundsätzlich sollen sie aber ihren Urlaub in den Ferien nehmen. Was aber, wenn die Ferienzeiten über den Urlaubsanspruch hinausgehen? Diese Zeit dient der Fort- und Weiterbildung, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen (zum Beispiel organisatorischen Vorbereitung des neuen Schuljahres).

Die letzte Ferienwoche

In der letzten Woche der Sommerferien müssen sich Lehrer*innen für schulische Aufgaben bereithalten. Das gilt aber nur, soweit das für die organisatorische Vorbereitung des neuen Schuljahres erforderlich ist und die Schulleitung es frühzeitig – in der Regel zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres – angekündigt hat. Im Jahr 2016 betrifft das die Woche vom 17. bis zum 23. August. Das Bereithalten in der letzten Ferienwoche ist kein Muss. Es bleibt der einzelnen Schule überlassen, wie sie die organisatorischen Vorbereitungen des neuen Schuljahres trifft. Wichtig ist allein, dass das Kollegium die anfallenden Aufgaben rechtzeitig und ohne Unterrichtsausfall erledigt. Wir empfehlen, eine generelle Regelung in der Lehrerkonferenz abzustimmen. Zu beachten sind auch die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit.

Krankmeldung

Kommt es in der Urlaubszeit zu einer Arbeits- oder Dienstunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung, wird diese Zeit nicht auf den Urlaub angerechnet. Voraussetzung ist, dass Beschäftigte die Arbeits- oder Dienstunfähigkeit unverzüglich der Schulleitung beziehungsweise der Schulaufsicht angezeigen. Hierbei ist ein ärztliches Zeugnis – auf Verlangen vom Amts- oder Vertrauensarzt –  dringend erforderlich. Zwar stehen für den Erholungsurlaub auch die übrigen Ferien zur Verfügung, aber bei einer längeren Erkrankung können sich durchaus Abgeltungsansprüche ergeben. Erfolgt eine Erkrankung noch vor den Schulferien, ist es besonders für Tarifbeschäftigte ratsam, sich frühestmöglich wieder gesund zu melden. Andernfalls könnte die gesamten Schulferien als Krankheitszeiten gewertet werden und den Zeitraum für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall überschreiten.

Gesetzlicher Hintergrund

Grundlage für den Erholungsurlaub von Lehrkräften ist die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW), die für alle Beamt*innen und Tarifbeschäftigte gilt. Dort steht: „Der jährliche Erholungsurlaub beträgt bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage. Er beträgt während eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes 27 Arbeitstage.“