Schule 21.06.2023

Wenn Ferien nicht gleich Urlaub sind

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  • Autor*in: Mira Duk
  • Funktion: Mitglied im Leitungsteam des Referats Dienstrecht, Besoldung und Vergütung

FAQ - Welche Regeln gelten für Lehrkräfte in der unterrichtsfreien Zeit

NRW startet in die Sommerferien - doch sechs Wochen Urlaub am Stück haben Lehrkräfte nicht. Wir klären, was Lehrer*innen in der unterrichtsfreien Zeit machen und welche Regeln für sie gelten.

Min.

Haben Lehrkräfte in den Schulferien immer frei?

Nein. Die Schulferien gelten für Lehrkräfte nicht gleich als Urlaubszeit. Somit haben Lehrer*innen in den Sommerferien auch nicht sechs Wochen am Stück frei. Laut der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) stehen Beamt*innen 30 Urlaubstage zu. § 18 (2) FrUrlV NRW: „Der jährliche Erholungsurlaub beträgt bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage.“  Ihren Urlaub sollen Lehrer*innen in den Schulferien nehmen, so ist es in der FrUrlV NRW und im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder festgehalten. Da es aber mehr Ferientage als Urlaubstage gibt, nutzen Lehrkräfte die unterrichtsfreie Zeit für Fort- und Weiterbildungen. Auch bereiten Lehrer*innen in der Ferienzeit ihren Unterricht vor und nach und nehmen weitere dienstliche Verpflichtungen wahr. Hierzu zählt die organisatorische Vorbereitung des neuen Schuljahres.

Welche rechtlichen Vorgaben gibt es für die letzte Woche der Sommerferien?

In der letzten Woche der Sommerferien müssen sich Lehrer*innen für schulische Aufgaben bereithalten, soweit das für die organisatorische Vorbereitung des neuen Schuljahres erforderlich ist. Grundlage hierfür ist der § 14 der Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO). Die Schulleitung muss den Einsatz in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn aber frühzeitig ankündigen. 

Müssen Lehrkräfte in den Sommerferien anwesend sein? 

In der Regel sollten Lehrkräfte in der letzten Woche der Schulferien anwesend sein. Im Schulgesetz gibt es dazu folgende Regelungen: § 42 Abs. 7 bezieht sich auf Nachprüfungen, die vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres stattfinden müssen, also in der Sommerferienzeit. § 59 Abs. 2 besagt, dass die Schulleitung dafür verantwortlich ist, dass alle Vorbereitungen zum Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres abgeschlossen sind. Sie kann in Erfüllung dieser Aufgaben allen an der Schule tätigen Personen Weisungen erteilen. Der § 57 Abs. 3 besagt, dass Lehrer*innen verpflichtet sind, auch in der unterrichtsfreien Zeit an Fortbildungen teilzunehmen. Fällt eine Fortbildung oder Nachprüfung also in die letzte Woche der Ferien, müssen Lehrkräfte vor Ort sein. Für die Schulleitung gilt der § 30 Abs. 2 ADO, der besagt, dass auch in den Schulferien die Dienstgeschäfte der Schulleitung ausreichend wahrgenommen werden müssen.

Rechtliche Grundlage

Sommerferien in NRW

Grundlage für die Regelung der Sommerferien ist die Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen. Hier ist festgelegt, dass die Kultusministerkonferenz den Zeitraum der Sommerferien in allen 16 Bundesländern langfristig beschließt. Die anderen Ferientermine bestimmen die Länder selbst.

Sommerferien in NRW 2024: 8. Juli bis 20. August

Weitere Termine:

2025 2026 2027 2028 2029 2030

14. Juli -

26. August

20. Juli -

1. September

19. Juli - 

31. August

10. Juli - 

22. August

2. Juli -

14. August

24. Juni - 

6. August

 

Weitere häufig gestellte Fragen

Wenn Lehrkräfte in den Ferien bzw. im Urlaub erkranken, also arbeits- oder dienstunfähig sind, wird die Fehlzeit nicht auf den Urlaub angerechnet. Besonders für Tarifbeschäftigte ist es ratsam, sich wieder gesund zu melden. Wird keine Gesundmeldung einreicht, werden die gesamten Schulferien als Krankheitszeiten gewertet.

Befristet beschäftigte Lehrkräfte erhalten in den Sommerferien grundsätzlich ihre Vergütung, wenn sie nach den Sommerferien weiterbeschäftigt werden oder die befristete Beschäftigung 

  • am 1. Februar eines Jahres beginnt und bis zum letzten Tag vor den Sommerferien terminiert ist
  • nach dem 1. Februar eines Jahres beginnt und bis zum letzten Tag der Sommerferien terminiert ist
  • nach dem 1. Februar eines Jahres beginnt, bis zum letzten Tag vor den Sommerferien terminiert ist und sich erst im Laufe der Ferien eine Anschlussverwendung ergibt

Bei den letzten beiden Punkten ist zu berücksichtigen, dass die Unterrichtszeit zur Ferienzeit in einem Verhältnis von mindestens 2,5:1 steht.

Jeder Schulen stehen pro Schuljahr drei bis vier bewegliche Ferientage zur Verfügung. Die Schulkonferenz legt die Termine individuell fest, immer aber in Absprache mit dem Schulträger.