Haben Lehrkräfte in den Schulferien immer frei?
Nein. Die Schulferien gelten für Lehrkräfte nicht gleich als Urlaubszeit. Somit haben Lehrer*innen in den Sommerferien auch nicht sechs Wochen am Stück frei. Laut der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) stehen Beamt*innen 30 Urlaubstage zu. § 18 (2) FrUrlV NRW: „Der jährliche Erholungsurlaub beträgt bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage.“ Ihren Urlaub sollen Lehrer*innen in den Schulferien nehmen, so ist es in der FrUrlV NRW und im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder festgehalten. Da es aber mehr Ferientage als Urlaubstage gibt, nutzen Lehrkräfte die unterrichtsfreie Zeit für Fort- und Weiterbildungen. Auch bereiten Lehrer*innen in der Ferienzeit ihren Unterricht vor und nach und nehmen weitere dienstliche Verpflichtungen wahr. Hierzu zählt die organisatorische Vorbereitung des neuen Schuljahres.
Welche rechtlichen Vorgaben gibt es für die letzte Woche der Sommerferien?
In der letzten Woche der Sommerferien müssen sich Lehrer*innen für schulische Aufgaben bereithalten, soweit das für die organisatorische Vorbereitung des neuen Schuljahres erforderlich ist. Grundlage hierfür ist der § 14 der Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO). Die Schulleitung muss den Einsatz in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn aber frühzeitig ankündigen.
Müssen Lehrkräfte in den Sommerferien anwesend sein?
In der Regel sollten Lehrkräfte in der letzten Woche der Schulferien anwesend sein. Im Schulgesetz gibt es dazu folgende Regelungen: § 42 Abs. 7 bezieht sich auf Nachprüfungen, die vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres stattfinden müssen, also in der Sommerferienzeit. § 59 Abs. 2 besagt, dass die Schulleitung dafür verantwortlich ist, dass alle Vorbereitungen zum Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres abgeschlossen sind. Sie kann in Erfüllung dieser Aufgaben allen an der Schule tätigen Personen Weisungen erteilen. Der § 57 Abs. 3 besagt, dass Lehrer*innen verpflichtet sind, auch in der unterrichtsfreien Zeit an Fortbildungen teilzunehmen. Fällt eine Fortbildung oder Nachprüfung also in die letzte Woche der Ferien, müssen Lehrkräfte vor Ort sein. Für die Schulleitung gilt der § 30 Abs. 2 ADO, der besagt, dass auch in den Schulferien die Dienstgeschäfte der Schulleitung ausreichend wahrgenommen werden müssen.