Was sind die VO-DV I und II?
Die VO-DV I ist die „Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern. Die VO-DV II umfasst die Regelungen zur Verarbeitung von Daten „der Lehrerinnen, Lehrer sowie des sonstigen Personals im Schulbereich.“ Veröffentlicht sind beide Verordnungen in der BASS.
In den Verordnungen werden Regelungen zur automatisierten Datenverarbeitung aller in Schule anfallenden Daten getroffen. Es wird also festgeschrieben, welche Daten erhoben werden dürfen und wo sie verarbeitet werden dürfen.
Im Januar 2021 hat das Ministerium für Schule und Bildung NRW (MSB NRW) angekündigt, die Verordnungen ändern zu wollen und einen Entwurf vorgelegt. Die GEW NRW und andere Gewerkschaften haben dazu vor einem Jahr eine Stellungnahme abgegeben. Erst im Januar 2022 wurden die Verordnungen veröffentlicht.
Was hat sich seit Januar 2022 durch die neuen VO-DV I und II geändert?
Entscheidend ist aus Sicht der GEW NRW die Neuregelung, dass Genehmigungen zur Nutzung privater Endgeräte automatisch erlöschen, sobald ein dienstliches Endgerät zur Verfügung gestellt wird. Es wird lediglich eine Übergangsfrist von vier Wochen eingeräumt.
Da sehr viele Kolleg*innen in den vergangenen zwei Jahren mit Tablets ausgestattet wurden, ist diese Neuregelung aus Sicht der GEW NRW in der Praxis überaus problematisch. Tablets haben nur eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten durch das Oberflächensystem und den Nutzungsumfang der Apps sowie eingeschränkte Möglichkeiten für zusätzliche Software. Sie haben teilweise kleinere Bildschirme und werden ohne Tastatur und ohne Maus zur Verfügung gestellt. Auf diesen Geräten können nicht adäquat längere Texte verfasst werden und das Arbeiten mit mehreren Fenstern ist eingeschränkt. Gleichzeitig darf das private Endgerät nicht mehr verwendet werden – all das alles erschwert die tägliche Arbeit der Beschäftigten in Schule immens.
Was bedeuten die VO-DV I und II konkret für mich?
Konkret bedeutet die Änderung beider Verordnungen für alle Lehrkräfte, dass sie Zeugnisse, Berichte, Gutachten und alle anderen Dokumente, in denen personenbezogene Daten von Schüler*innen wie Name, Geburtsdatum, Noten oder Fehlzeiten enthalten sind, nicht mehr auf dem privaten Endgerät verarbeiten dürfen, wenn ihnen ein dienstliches Endgerät zur Verfügung gestellt wird. Das ist unabhängig davon, um was für ein dienstliches Endgerät es sich handelt. Das ist aus Sicht der GEW NRW unzureichend: Der Arbeitgeber muss adäquate Geräte zur Verfügung stellen.
Gelten die Regelungen der VO-DV I und II für alle Beschäftigten im Schulbereich?
Grundsätzlich gilt diese Regelung für alle in Schule Beschäftigten im Landesdienst. Sozialpädagogisches Personal und andere Beschäftigte in Schule, die keine Lehrkräfte sind und ebenfalls mit dienstlichen Endgeräten ausgestattet wurden, können nach wie vor eine Sondergenehmigung durch ihre Schulleitungen erhalten, um das private Endgerät weiter zu verwenden.
Auch Schulleitungen dürfen weiterhin ihr privates Endgerät verwenden, da es für sie keiner gesonderten Genehmigung bedarf. Für die Verwendung aller privaten Endgeräte sind die Daten, die dort verarbeitet werden dürfen, genau festgelegt und eingeschränkt. Sie finden sich in der Anlage 3 zur Verordnung (https://bass.schul-welt.de/101.htm). Eine Sondernutzung wie diese löst aus Sicht der GEW NRW aber nicht das Grundproblem, dass die Geräte mangelhaft sind in Ergonomie, Handhabbarkeit und Nutzungsmöglichkeiten.
Darf ich Unterricht weiter auf dem privaten Endgerät vorbereiten?
Ja. Solange keine personenbezogenen Daten betroffen sind, kann selbstverständlich auch jedes andere Endgerät verwendet werden, also neben dem dienstlichen auf eigenen Wunsch auch das private.
Wie kann ich auf einem Tablet Zeugnisse, Leistungsberichte oder ähnliches schreiben?
Aus Sicht der GEW NRW ist es kaum sinnvoll möglich, detailreiche Dokumente wie Zeugnisse oder Leistungsberichte auf Tablets zu erstellen. Zum einen erfüllen Tablets in keiner Weise arbeitsergonomische Vorgaben, zum anderen fehlt auch das benötigte Zubehör wie eine Tastatur, Maus, ein Bildschirm in entsprechender Größe für längeres Arbeiten und vieles mehr.
Die Förderrichtlinien des Landes NRW, auf deren Grundlage die dienstlichen Endgeräte angeschafft wurden, besagen, dass die Geräte inklusive Zubehör bis zu 500 Euro kosten dürfen und dann zur „dienstlichen Aufgabenerledigung“ zur Verfügung gestellt werden. Da Tablets diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind sie aus Sicht der GEW NRW nicht förderfähig gewesen.
Kann ich eine Ausnahmegenehmigung für die weitere Nutzung meines privaten Endgeräts erhalten?
Die neue Verordnung sieht vor, dass Schulleitungen vorübergehende Ausnahmegenehmigungen erteilen können. Diese sind jedoch auf begründete Einzelfälle zu begrenzen und nur vorübergehend möglich. Daher stellt dies keine Lösung des Problems dar.
Wenn notwendige Arbeiten mit einem dienstlichen Endgerät nicht erledigt werden können, sollte die Schulleitung darüber informiert werden: Es sollte deutlich gemacht werden, dass kein angemessenes dienstliches Endgerät zur Verfügung steht, um das Zeugnis, den Bericht, das Gutachten oder andere Dokumente zu erstellen. Die GEW NRW stellt Ihren Mitgliedern dafür Musterschreiben zur Verfügung.
Tipp: Am besten sollte das Vorgehen gemeinsam in der Lehrerkonferenz abgestimmt sein, um gemeinsam gegenüber der Schulleitung aufzutreten.
Was können Schulleitungen tun, wenn sie Problemanzeigen von Kolleg*innen erhalten?
Da die Schulleitungen in der Regel kein anderes Endgerät zur Verfügung stellen können, bleibt ihnen nur, sich direkt an den Schulträger beziehungsweise die Schulaufsicht zu wenden, auf das Problem hinzuweisen und um Lösung zu bitten. Unterstützung dafür bieten die GEW-Ansprechpartner*innen und die Personalrät*innen vor Ort gerne.
Habe ich Anspruch auf ein bestimmtes digitales Endgerät?
Nein. Es besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Endgerät oder gar ein bestimmtes Betriebssystem. Die Förderrichtlinien des Landes besagen lediglich, dass dienstliche Endgeräte für Lehrkräfte zur gesamten dienstlichen Aufgabenerledigung, also zum Unterrichten und zur schulischen Verwaltungsarbeit, geeignet sein müssen. Dies schließt aus Sicht der GEW NRW in der Regel die Nutzung von Tablets aus.
Was fordert die GEW NRW, damit die VO-DV I und II in der Praxis Anwendung finden können?
Aus Sicht der GEW NRW sind die nun getroffenen Regelungen in der Praxis nicht umsetzbar und realitätsfern, gerade weil ein sehr großer Teil der Kolleg*innen an den Schulen in NRW mit Tablets als dienstliche Endgeräte ausgestattet worden ist. Benötigt wird für die Verwaltungstätigkeit daher ein Laptop beziehungsweise ein dienstliches Endgerät, auf dem mitunter technisch und arbeitsergonomisch angemessen längere Texte geschrieben sowie effektiv komplexere Aufgaben erledigt werden können.
Daher setzt sich die GEW NRW auf allen Ebenen – gegenüber dem MSB NRW, den Parteien im Landtag NRW und den kommunalen Spitzenverbänden – für eine Lösung des Problems ein. Außerdem unterstützen die GEW-Ansprechpartner*innen vor Ort bei Fragen und Schwierigkeiten oder stellen Musterschreiben zur Verfügung. Ein Musterantrag kann mit entsprechenden Ergänzungen bezogen auf den Einzelfall im Online-Archiv der GEW NRW als Mitglied abgerufen werden (Webcode: 239452).