

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist gesetzlich geregelt: Wer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen am Stück oder wiederholt arbeitsunfähig ist, kommt für das BEM infrage. Der Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherr ist nach § 167 Absatz 2 Satz 1 SGB IX verpflichtet, mit der zuständigen Interessenvertretung – also dem Personalrat oder der Schwerbehindertenvertretung – und dem Beschäftigten zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Verantwortlich für die Durchführung der Prävention ist für Lehrer*innen die Dienststelle. Hier werden die Krankmeldungen registriert und brieflich die Zustimmung des Betroffenen zum BEM eingeholt. Also ja: Beschäftigte können das Verfahren ablehnen und dürfen dadurch keine Nachteile erfahren. Die Betroffenen entscheiden auch, ob sie den Personalrat oder die Schwerbehindertenvertretung dabeihaben möchten.
Im Rahmen des BEM kann vereinbart werden, dass es eine stufenweise Wiedereingliederung gibt oder eine Änderung der Arbeitsorganisation oder des Arbeitsplatzes. Auch sind Qualifizierungsmöglichkeiten, Beratung, Supervision oder Änderungen der Arbeitszeit, zum Beispiel Teilzeit, beziehungsweise Entlastungen bei zusätzlichen Schulverpflichtungen möglich. Nach Durchführung des BEM wird ein Maßnahmenplan vereinbart, der auch in die Personalakte aufgenommen wird. Dadurch entsteht eine Verpflichtungserklärung der Dienststelle, diese Vereinbarungen wirklich umzusetzen.