lautstark. 19.11.2019

Bewohner*innenbeirat: Mitbestimmung im Alter

Mitbestimmung

Wenn es im Pflegeheim nicht rundläuft

Ein Bewohner*innenbeirat vertritt die Interessen von Heimbewohner*innen gegenüber der Leitung einer Einrichtung. Die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e. V. beantwortet alle Fragen rund um Mitbestimmung im Alter.

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  • Ausgabe: lautstark. 02/2019 | Mitbestimmung: Gemeinsam viel bewegen
  • Autor*in: Ulrike Kempchen
  • Funktion: Juristin und Leiterin Recht beim BIVA-Pflegeschutzbund
Min.

Was ist ein Bewohner*innenbeirat?

Der Beirat ist die kollektive Interessenvertretung von Heimbewohner*innen gegenüber der Einrichtungsleitung und dem Träger. Der Beirat wird von den Bewohner*innen in regelmäßigen Abständen gewählt. Mitglieder können nicht nur Heimbewohner*innen sein, sondern auch externe Personen aus dem Kreis der Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen, Mitglieder von örtlichen Senior*innen- und Behindertenorganisationen sowie von der Heimaufsicht vorgeschlagene Personen. Falls es wegen der örtlichen Gegebenheiten oder der Bewohner*innenstruktur sachdienlich ist, können in der Regel für Teile der Einrichtung eigene Beiräte gebildet werden.


Was macht der Beirat?

Die Landesheimgesetze beziehungsweise die Durchführungs- oder Ausführungsverordnungen zur Mitwirkung regeln die Aufgaben des Bewohner*innenbeirats. Diese variieren nach Ländern. In der Regel kann das Gremium Maßnahmen, die den Bewohner*innen dienen, bei der Einrichtungsleitung oder beim Träger beantragen. Der Beirat hat also das Recht, Anträge zu stellen, um eine Verbesserung oder Änderungen für die Bewohner*innen zu erreichen. Er muss Anregungen oder Beschwerden von Bewohner*innen entgegennehmen und mit der Einrichtungsleitung oder mit dem Träger über deren Erledigung verhandeln. Die Bewohner*innen können sich mit Anregungen oder Beschwerden an den Beirat wenden. Dieser muss dann durch Verhandlungen mit der Einrichtungsleitung auf eine Lösung hinwirken.


Muss der Beirat Nachteile wegen des Amtes befürchten?

Nein! Weder die Mitglieder des Beirats noch die Bewohner*innen, deren Angehörige oder Vertrauenspersonen im Beirat mitarbeiten, müssen befürchten, Nachteilen ausgesetzt zu sein. Andererseits dürfen sie auch nicht begünstigt werden. Die Arbeit des Beirats darf durch nichts behindert werden.

Die Mitglieder des Gremiums können sich außerdem jederzeit an die Aufsichtsbehörde wenden, um beratende Hilfen zu bekommen.


Wie viele Mitglieder können in den Beirat gewählt werden?

Die Gesamtzahl der Beiratsmitglieder, die zu wählen sind, richtet sich nach der Anzahl der Bewohner*innen und nach dem jeweiligen Landesheimgesetz. Meist gilt folgende Abstufung: bis 50 Personen drei Mitglieder, bis 150 Personen fünf Mitglieder, bis 250 Personen sieben Mitglieder und über 250 Personen neun Mitglieder. Bewerben sich nicht genügend Kandidat*innen für einen Platz im Beirat, können ausnahmsweise mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch weniger Beiratsmitglieder gewählt werden.

Der Beirat wird in Einrichtungen für Senior*innen für zwei Jahre, in Behinderteneinrichtungen für vier Jahre gewählt. Die Amtszeit des neuen Beirats beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit des bisherigen Beirats beziehungsweise nach der Wahl.


Wie werden Mitwirkungsrechte in der Praxis umgesetzt?

Das Wohnen in einer Gemeinschaft kann nur dann harmonisch verlaufen, wenn alle, die am Heimgeschehen mitwirken, in gegenseitigem Verständnis und Vertrauen miteinander umgehen. Dieser Partnerschaftsgedanke kann nur Wirklichkeit werden, wenn der Beirat in die Entscheidungen durch umfassende und rechtzeitige Informationen in die Meinungsbildung des Trägers eingebunden und nach Möglichkeit fachlich beraten wird.

Träger und Einrichtungsleitung sind deshalb verpflichtet, den Beirat so frühzeitig über geplante Maßnahmen zu unterrichten, dass er genügend Zeit hat, sich ein Urteil zu bilden und seine Auffassung darzulegen. Bei welchen Angelegenheiten der Beirat mitwirken darf, ist in den Landesheimgesetzen geregelt. Dem Beirat sind alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.


Welche Rechte hat das Gremium?

Beirat und Fürsprecher*innen beziehungsweise Vertrauenspersonen haben normalerweise ein Mitwirkungsrecht, aber kein direktes Mitbestimmungsrecht. Ausnahmeregelungen gibt es in Bayern, NRW und Schleswig-Holstein. Dort haben die Länder der kollektiven Bewohner*innenvertretung ein Mitbestimmungsrecht in bestimmten Bereichen übertragen.