Tarifvertrag der Länder – TV-L 22.06.2020

Angleichungszulage: Gerichtsentscheidungen zum Anspruch

Tarifrecht

GEW NRW unterstützt Lehrkräfte vor Gericht

In zwei von der GEW unterstützten Gerichtsverfahren sind Einzelfallentscheidungen zur Angleichungszulage getroffen worden. Eine generelle Entscheidung zum Anspruch nach Fristversäumnis steht noch aus.

  • Autor*in: Joyce Abebrese, Felix Spiecker
  • Funktion: Expertin für Tarifpolitik der GEW NRW, Rechtsanwalt Rechtschutz der GEW NRW
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Neben den Tarifverhandlungen mit den Arbeitgebern der Länder, unterstützt die GEW tarifbeschäftigte Kolleg*innen auch juristisch. Kolleg*innen, die die Ausschlussfrist zum 31. Juli 2017 zur Beantragung verpasst haben, erhalten derzeit keine Angleichungszulage in Höhe von mittlerweile 105 Euro brutto monatlich.
Die GEW führt Musterklageverfahren für die Betroffenen durch, um sich dafür einzusetzen, dass ihnen die Zulage nachträglich noch gewährt wird. Dafür ist es wichtig, dass alle betroffenen Kolleg*innen zumindest formal den Antrag gegenüber ihrer Dienststelle stellen, damit bei einem erfolgreichen Verfahren zugunsten unserer Forderung, die Zulage auch an die Kolleg*innen gezahlt werden kann. Die GEW stellt einen entsprechenden Musterantrag zur Verfügung.

Arbeitsgericht Wuppertal entscheidet gegen Arbeitnehmer

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat nun kürzlich eine Klage abgelehnt (AZ: 2 Ca 2552/19). In den  Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass dem Kläger die Angleichungszulage nicht zusteht, da er den Antrag nicht rechtzeitig gestellt hat. Der Kläger berief sich darauf, dass in seinem Falle die Zahlung der Angleichungszulage nicht zu einer direkten Höhergruppierung führen würde und er damit auch nicht unter die genannte Ausschlussfrist fallen würde. Diese Rechtsauffassung wies das Arbeitsgericht zurück. Es geht davon aus, dass es sich bei dem von den Tarifvertragsparteien gewählten Wortlaut und der Systematik um eine Ausschlussfrist handele. Die Ausschlussfrist sei auch nicht wegen einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 des Grundgesetzes unanwendbar (Anmerkung: an dieser Stelle kann nur eine verkürzte Wiedergabe der Entscheidungsgründe erfolgen). Mit dem Rechtsschutz der GEW wurde Berufung vor dem Landesarbeitsgerichts Düsseldorf eingelegt. Das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal ist somit noch nicht rechtskräftig.

Vergleich für Klägerin in Düsseldorf

In einem weiteren mit dem Rechtsschutz der GEW geführten Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (AZ: 3 Ca 886/19) haben sich die am Verfahren Beteiligten auf einen außergerichtlichen und vom  Arbeitsgericht protokollierten Vergleich verständigt. Demnach wird der Klägerin ab dem Monat September 2018 fortlaufend eine Zulage von derzeit monatlich 105 € gezahlt wird. Die Besonderheit in diesem Fall lag darin begründet, dass die Klägerin zunächst befristet eingestellt war und erst mit Änderungsvertrag vom 18. Januar 2017 (also nach Inkrafttreten der Entgeltordnung Lehrkräfte) das Arbeitsverhältnis entfristet worden ist.

Weiter warten auf allgemeingültige Entscheidung

Bisher kann aus den Einzelfällen keine Allgemeingültigkeit abgeleitet werden. Im Besonderen der erzielte Vergleich ist eine Einzelfallentscheidung, die lediglich zwischen den Parteien des Klageverfahrens gilt. Rückschlüsse auf weitere Entscheidungen lässt der getroffene Vergleich aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles leider nicht zu.
Die GEW wird sich weiterhin für ihre Mitglieder stark machen und auch gerichtlich versuchen, einen Anspruch auf die Angleichungszulage nach Fristversäumnis zu erreichen!