Primarstufe 03.10.2016

A 13 Z für alle: GEW NRW beschreitet Rechtsweg

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GEW NRW fordert A 13z für alle

Musterklagen und Widersprüche für eine faire Besoldung

Nach wie vor wird die Besoldung von Lehrer*innen der dank Bachelor und Master vereinheitlichten Ausbildung nicht gerecht. Die Landesregierung hat leider versäumt, dieses Problem im Zuge der Dienstrechtsreform zu lösen und die Besoldungsstruktur an die Ausbildungswirklichkeit anzupassen. Um diese berechtigte Forderung durchzusetzen, wird die GEW NRW nun den Rechtsweg beschreiten. Sie ruft betroffene Kolleg*innen daher auf, ihre Rechte mit Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen.

  • Autor*in: GEW NRW
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Derzeit werden beamtete Lehrer*innen, die einheitlich nach dem Lehrerausbildungsgesetz von 2009 ausgebildet werden oder ausgebildet worden sind, unterschiedlich eingestuft: einerseits in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 für Lehrer*innen an Grund-, Haupt-, Realschulen und in der Sekundarstufe I der Gesamtschulen und andererseits in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 Z für Lehrer*innen an Gymnasien, Berufskollegs und in der Sekundarstufe II der Gesamtschulen. In seinem Rechtsgutachten für die GEW NRW von Januar 2015 kommt Prof. Dr. Ralf Brinktrine zu dem Ergebnis, dass diese unterschiedliche Besoldung in mehrfacher Hinsicht mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Auch für diejenigen Kolleg*innen, die ihre Ausbildung nach altem Recht absolviert haben, gibt es Ansatzpunkte, um das Recht auf eine andere Einstufung einzufordern. Die langjährige Erfahrung dieser Lehrkräfte kann dem Wert der jetzigen Ausbildung entsprechen.

Besoldungsrecht muss der Ausbildungs- und Berufsrealität angepasst werden

Natürlich unterscheidet sich die Arbeit von Lehrer*innen je nachdem, welche Fächer sie unterrichten, an welcher Schulform sie tätig sind, wie alt die Schüler*innen sind oder wie die Situation am jeweiligen Schulstandort ist. Diesen Unterschieden wird in unterschiedlicher Form Rechnung getragen. Das Besoldungsrecht kann diese Unterschiede bei gleicher Ausbildung und gleicher Ausbildungslänge jedoch nicht mehr tragen.

Auch Tarifbeschäftigte würden profitieren

Für angestellte Lehrkräfte gibt es kein Widerspruchsrecht, da der Tarifvertrag und die alte oder neue Entgeltordnung die Rechtsgrundlage für die Eingruppierung darstellen. Aber erfolgreiche Musterklagen der beamteten Lehrkäfte wären auch ein Erfolg für tarifbeschäftigte Lehrkräfte, denn das Tarifrecht ordnet die Entgeltgruppen den Besoldungsgruppen der Beamt*innen zu. So wird derzeit zum Beispiel eine Hauptschullehrerin der Entgeltgruppe 11 zugeordnet, was der Besoldungsgruppe A 12 für vergleichbare Beamt*innen entspricht.

Für Mitglieder der GEW NRW stehen im Online-Archiv Musterwidersprüche zur Verfügung, die nach Mitglieder-Login abgerufen werden können.