Studium 09.11.2016

Zusatzvereinbarung zum Praxissemester

Ausbildung
Zusatzvereinbarung zum Praxissemester

Nach der Evaluation des Praxissemesters schließen Ausbildungspartner Zusatzvereinbarung

Trotz insgesamt „sehr positiver“ Einschätzung durch die Studierenden wird beim Praxissemester im Masterstudium nachgebessert. Zu unterschiedlich und teilweise extrem waren die Leistungsanforderungen, zu wenig förderlich die organisatorischen Rahmenbedingungen und häufig unzureichend die Kooperation und Absprachen der Ausbildungspartner, zu divergent die konzeptionellen Vorstellungen und zentralen Begrifflichkeiten der inhaltlichen Ausgestaltung dessen, was mit dem Praxissemester intendiert und in der Rahmenkonzeption beschrieben wurde.

  • Autor*in: GEW NRW
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Im Evaluationsbericht wird die Problemlage wie folgt auf den Punkt gebracht: „Viele Evaluationsergebnisse weisen auf eine unzureichende Abstimmung der Institutionen hin. Dadurch kann die Zielerreichung des Praxissemesters erheblich gefährdet werden. Dies gilt insbesondere für die wechselseitige Unterstützung der Forschenden Grundhaltung der Praxissemesterstudierenden: Inneruniversitär ist das Verständnis des Forschenden Lernens nicht überall geklärt, es ist schulseitig (Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung) als Zielstellung bisher kaum entwickelt, sodass die Ausbildungspartner den Praxissemesterstudierenden zu wenig Gelegenheit geben, den Sinn der Forschenden Grundhaltung zu durchdringen. Die Akzeptanz der damit verbunden Aufgaben ist bei den Ausbildungspartnern nicht in dem Maße gegeben, wie es für das Praxissemester sinnvoll wäre“.

Unterrichtsbegleitung, Studienprojekte und Abstimmungsverfahren

Zu den erforderlichen Nachbesserungen – zeitlicher Umfang von Unterricht unter Begleitung, Anzahl der durchzuführenden Studienprojekte, Abstimmung zwischen den beteiligten Institutionen – ist eine „Zusatzvereinbarung zur Rahmenkonzeption“ („Rahmenkonzeption zur strukturellen und inhaltlichen Ausgestaltung des Praxissemesters im lehramtsbezogenen Masterstudiengang vom 14. April 2010“) verschriftlicht worden. Sie enthält auch ein „Glossar zur begrifflichen Klärung“ – unter anderem zu Forschendes Lernen, Studienprojekte und Unterrichtsvorhaben.

Die die Zusatzvereinbarung abschließenden Parteien, die Universitäten und das Ministerium für Schule und Weiterbildung, hielten es offenbar für erforderlich, mit Verweis auf die notwendige Anpassung an die konkreten Rahmenbedingungen in den Praktikumsschulen, an die Ausbildungspartner folgenden Appell zu richten: „Eine zentrale Voraussetzung für das Gelingen der Studienprojekte ist der stets respektvolle, wertschätzende Umgang mit allen beteiligten Personen, wie mit Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, Eltern und weiterem pädagogischen Personal.“

Zusatzvereinbarungen zum Praxissemester ab Februar 2017

Hervorzuheben ist auch eine Klarstellung, die das Selbstverständnis dieses zentralen Teils der reformierten Ausbildung betrifft: „Mit der Festschreibung der 18-monatigen Dauer des Vorbereitungsdienstes durch das Lehrerausbildungsgesetz im Jahr 2016 muss das Praxissemester nicht mehr auf einen späteren sofortigen Einsatz im selbstständigen Unterricht vorbereiten. Als Bestandteil der schulpraktischen Ausbildung leistet es aber weiterhin wichtige Beiträge zum Erwerb von Handlungskompetenzen späterer Lehrkräfte.“ Die Anpassungen sollen zu Beginn des nächsten Praxissemesters im Februar 2017 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt wird auch der Erlass „Praxiselemente in den lehramtsbezogenen Studiengängen“ (BASS 20-02 Nr. 20) modifiziert.