Tarifbeschäftigte 03.07.2017

Tarifbeschäftigte: Angleichungszulage sichern!

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Angleichungszulage TV EntgO-L sichern

Antragsfrist für Lehrer*innen bis 31. Juli 2017 für die Nachzahlung seit August 2016

Tarifbeschäftigte Lehrer*innen, die die sogenannte Angleichungszulage vom 1. August 2016 an erhalten möchten, dürfen die Antragsfrist nicht versäumen. Der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung der Lehrkräfte sieht eine Angleichungszulage in Höhe von 30,- Euro pro Monat vor. Sie soll künftig erhöht werden, um eine spürbare Verbesserung der Eingruppierung (Paralleltabelle) zu erreichen.

  • Autor*in: GEW NRW
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In den kommenden Tarifrunden muss es darum gehen, diese Angleichungszulage in Schritten deutlich zu erhöhen. Jetzt kommt es vor allem darauf an, dass alle anspruchsberechtigten Lehrer*innen die Zulage fristgerecht beantragen und sich so die Nachzahlung für die letzten zwölf Monate sichern.

Wer nach 1. August 2015 eingestellt wurde, erhält die Zulage ohne besonderen Antrag bereits jetzt automatisch. Wer vor dem 1. August 2015 eingestellt wurde, muss die Zulage bei der Bezirksregierung oder – für Grundschullehrer*innen – dem Schulamt beantragen. Sie wird dann rückwirkend ab dem 1. August 2016 gezahlt. Ruhte das Arbeitsverhältnis am 1. August 2016 beispielsweise aufgrund einer Beurlaubung, muss der Antrag innerhalb eines Jahres ab der Wiederaufnahme der Tätigkeit gestellt werden.

Am 31. Juli 2017 läuft eine wichtige Frist ab!

Die Angleichungszulage gilt seit 1. August 2016. Nur eine Antragstellung vor dem 31. Juli 2017 sichert die Nachzahlung der Zulage ab August 2016 (360,- Euro) und die künftige Zahlung der Angleichungszulage. Eine spätere Antragstellung ist nicht möglich.

Was folgt daraus für den Strukturausgleich oder den Arbeitsvertrag?

Bei der Zulage handelt es sich nicht um eine Höhergruppierung, sie hat also keine Auswirkung auf den sogenannten Strukturausgleich, den manche Beschäftigte nach § 12 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder (TVÜ-Länder) bekommen. Laut Tarifvertrag erfolgt erst am Ende der Angleichungsphase mit dem Wirksamwerden der Paralleltabelle (EG 8 wird zu EG 9, EG 9 wird zu EG 10, EG 10 wird zu EG 11, EG 11 wird zu EG 12) die Höhergruppierung und somit gegebenenfalls Verrechnungen der Höhergruppierung mit gewährten Strukturausgleichen oder individuellen Endstufen.

Beschäftigte, die jetzt einen Antrag stellen, erhalten allerdings einen neuen Arbeitsvertrag, in dem dann die Geltung des Tarifvertrags Entgeltordnung (TV EntgO-L) für sie festgeschrieben wird. Aus Sicht der GEW NRW ist das allerdings kein Problem. Alle antragsberechtigten Lehrer*innen sollten die Angleichungszulage daher jetzt beantragen.