Tarifvertrag der Länder – TV-L 31.01.2017

Regeln und Rechte für den Warnstreik

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GEW NRW informiert über Rechtslage beim Warnstreik

GEW NRW informiert Schulen zur Rechtslage beim Warnstreik

Die Wahrnehmung des Streikrechts durch die Teilnahme an gewerkschaftlichen Warnstreiks ist gesetzlich geschützt. Es gibt verbindliche Spielregeln. Dennoch kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen in Schulen und Hochschulen, wenn Tarifbeschäftigte ihr Streikrecht wahrnehmen. Die GEW NRW hat die Schulleiter*innen auch diesmal mit einer Schulmail über den anstehenden Warnstreik informiert und rechtliche Hinweise gegeben.

  • Autor*in: GEW NRW
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Alle Tarifbeschäftigten an Schulen und Hochschulen in NRW sind für Mittwoch, 1. Februar 2017, zu einem ganztägigen Warnstreik aufgerufen. Streikrecht haben auch die Kolleg*innen, die nicht Mitglied der Gewerkschaft sind, die zum Streik aufruft.

Über eine persönliche Streikteilnahme muss die streikende Person ihre Schulleiter*in nicht informieren. Die GEW NRW hat ihre Mitglieder jedoch darauf hingewiesen, dass es sinnvoll ist, die eigene Streikteilnahme vorher anzukündigen. Das erleichtert unter anderem vom Streik betroffene Eltern rechtzeitig zu informieren und beugt schulischen Konflikten vor. Es ist nicht zulässig, dass der Arbeitgeber nach einem Warnstreik Belege für eine Streikteilnahme fordert.

Unterrichtsausfall ist unvermeidlich

Durch den landesweiten Warnstreik wird es unweigerlich zu Unterrichtsausfall in NRW kommen. Durch Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist entschieden, dass Beamt*innen nicht zur Vertretung gezwungen werden können, um den Unterrichtsausfall durch die Teilnahme von Tarifbeschäftigten an Warnstreiks zu vermeiden. Viele Beamt*innen erklären vor einem Warnstreik ihre Solidarität und kündigen an, nicht als Streikbrecher*innen zu arbeiten.

Gehaltsabzug und Streikgeld der Gewerkschaft

Nach dem Streiktag sind die Schulleiter*innen verpflichtet, die Streikteilnahme zu melden. Diese Meldung dient ausschließlich der Berechnung des Gehaltsabzugs. Die Meldung der Streikteilnahme darf keine Eintragungen in Personalakten, Abmahnungen oder Kündigungen zur Folge haben. Das wäre rechtswidrig und ist ausgeschlossen.

Mitglieder der GEW NRW haben bei einer Teilnahme an einem Warnstreik Anspruch auf Streikgeld. Voraussetzung ist, sich an jedem Streiktag im Streikbüro in eine Liste einzutragen und damit die Teilnahme am Streik zu dokumentieren. Nur, wer sich in die Liste eingetragen hat, bekommt Streikgeld.

Das Streikrecht schützt umfassend

Tarifbeschäftigte an den Schulen fühlen sich oft allein, die Mehrheit der Beschäftigten an den Schulen sind Beamt*innen. Allein zu streiken erfordert Durchsetzungsvermögen. Leichter ist die Teilnahme am Warnstreik in der Gruppe. Rechtlich ist klar: Jede*r darf streiken.