Recht 28.08.2019

Kamera gezückt: Fotos und Videos am ersten Schultag

GrundschuleDatenschutzRechtsschutz

Fotos und Datenschutz bei Schulveranstaltungen und im Unterricht nach DSGVO

Die Kamera ist eingepackt. Der erste Schultag kann kommen! Doch die EU-weite Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) macht es einem nicht gerade einfach. Kolleg*innen, Eltern und Schüler*innen können da schon mal verunsichert sein: Welche Fotos sind in der Schule noch erlaubt und welche nicht? Unsere Rechtsberatung hat sich die Einzelheiten angeschaut und erklärt, worauf es ankommt, wenn am ersten Schultag die Feierlichkeiten für die I-Dötzchen mit der Kamera festgehalten werden. Alle Grundsätze gelten generell für andere schulische Veranstaltungen bis hin zum Schulabschlussfoto.

  • Autor*in: Dr. Mario Sandfort
  • Funktion: Rechtsexperte der GEW NRW
Min.

Kein neues Recht zu Fotos und Videos in der Schule

Die EU-weite Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellt kein neues Recht für die Anfertigung von Schulfotos dar. Bereits vor dem Inkrafttreten setzte das allgemeine Recht dem Fotografieren von Personen Grenzen, die auch in der Schule zu beachten sind.

Die Schule entscheidet im Einzelfall

Der richtige Weg ist, als erstes die Schulleitung anzusprechen: Besteht an der Schule ein generelles Verbot für Foto- und Videoaufnahmen? Das dürfte allerdings der Ausnahmefall sein. Grundsätzlich entscheidet die Schulleitung, ob sie das Fotografieren und Filmen auf dem Schulgelände und im Gebäude untersagt oder aber mit entsprechenden Hinweisen und Einschränkungen erlaubt.

Wie sieht es mit den Rechten Dritter aus?

Soweit die Schule das Fotografieren nicht untersagt, sind zudem die Rechte Dritter zu beachten. Denn niemand muss es dulden, dass das eigene Kind von anderen mitfotografiert wird. Die nicht erlaubte Fotografie eines Kindes kann einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, das in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes festgehalten ist.

Auch die Schule muss Eltern und Schüler*innen fragen

Umgekehrt wird auch die Schule fragen müssen, ob Eltern damit einverstanden sind, dass ihr Kind in schulischen Zusammenhängen fotografiert und das Foto veröffentlicht wird.

Fotos und Videos vom ersten Schultag tauchen gerne in sozialen Netzwerken auf

Eine weitere Frage ist die, ob bei einem Einverständnis zum Fotografieren fremder Kinder das Foto auch in soziale Netzwerke – wie beispielsweise Facebook, Twitter oder Instagram – eingestellt werden darf. Auch für diese Nutzung ist die Einwilligung der abgebildeten Kinder und der Erziehungsberechtigten dringend erforderlich.

Schriftliche Einwilligung für Fotos in der Schule

Eine Einwilligung in Schriftform ist nicht zwingend erforderlich. Dennoch sollte die Schriftform gewählt werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und eine andere Beweisführung schwierig wäre. Wenn zu bestimmten Anlässen Fotograf*innen beauftragt werden, in der Schule Foto- und/oder Filmaufnahmen zu machen, können die Eltern beispielsweise eine schriftliche Einverständniserklärung unterschreiben. So gehen Schule, Eltern und Schüler*innen auf Nummer sicher. Es ist ratsam, Vordrucke für solche Fälle in der Schublade zu haben.

Schulfotograf*innen während des Unterrichts und außerhalb

Das Schulministerium sieht die Tätigkeiten von professionellen Schulfotograf*innen während der Unterrichtszeit kritisch oder wenn der Schule Gegenleistungen versprochen werden – wie zum Beispiel kostenlose Schülerausweise. Hier kann es schnell zu unzulässigem Schulsponsoring kommen. Ausdrücklich zulässig ist es aber, wenn Schulfotograf*innen ausschließlich außerhalb der Unterrichtszeit tätig werden und keine Gegenleistungen der Schulfotograf*innen angenommen werden (so nach der Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 15. Dezember 2017).