Bildungspolitik 08.12.2016

Beamt*innen aufgepasst: Neufestsetzung der Erfahrungsstufe?

Besoldung
Beamt*innen aufgepasst: GEW NRW informiert zur Neufestsetzung der Erfahrungsstufen

GEW NRW informiert: Eventuell höhere Besoldung möglich

Der Gesetzgeber hat mit dem Dienstrechtsmodernisierungsgesetz die Möglichkeit geschaffen, die Erfahrungsstufe auf Antrag festsetzen zu lassen. Dadurch erhalten auch die vor dem 1. Juni 2013 eingestellten Beamt*innen die Möglichkeit, nach dem heutigen Recht eingestuft zu werden. Es ist dabei jedoch zu beachten, dass die Zuordnung nach Erfahrungsstufen anstelle der Dienstaltersstufe nicht für alle Beschäftigten günstiger ist. Es empfiehlt sich daher nicht für alle vor dem 1. Juni 2013 eingestellten Beamt*innen, einen Antrag zu stellen.

  • Autor*in: GEW NRW
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Die Neuregelung gilt für alle Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1. Juni 2013 bereits eingestellt waren. Gem. § 91 Abs. 13 LBesG NRW kann bis spätestens zum 30. Juni 2017 ein Antrag auf Überprüfung der Stufenzuordnung und neue Stufenfestsetzung aufgrund berücksichtigungsfähiger Zeiten gestellt werden. Die neue Stufenfestsetzung erfolgt jedoch frühestens mit Wirkung vom ersten Tag des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wurde. Wer also bis Ende des Jahres 2016 einen entsprechenden Antrag stellt, der hat die Möglichkeit einer rückwirkenden Höherstufung ab dem 1. Januar 2016.

Eine Neufestsetzung kann in Einzelfällen dazu führen, dass eine höhere Stufe als die bisherige festzusetzen wäre oder die Laufzeit bis zur nächsten Steigerung verkürzt würde, wenn das neue Besoldungsrecht angewandt würde.

Allerdings dürfte die Neuregelung der Besoldungseinstufung nach neuem Recht nicht für alle Beschäftigten günstiger sein. Mit der Umstellung des neuen Erfahrungsstufenmodells wurden alle bisher Beschäftigten 1: 1 in das neue Besoldungstabellensystem überführt. Keine*r hat sich also im Jahr 2013 verschlechtert.

Für wen könnte ein Antrag sinnvoll sein?

  • Für Beamtinnen und Beamte, die früher in das Beamtenverhältnis berufen wurden: A 9 oder A 11 -  vor Vollendung des 23. Lebensjahres; A 11 – vor Vollendung des 25. Lebensjahres; A 12 – vor Vollendung des 27. Lebensjahres; A 13 – vor Vollendung des 29. Lebensjahres
  • Für Beamtinnen und Beamte mit anrechenbaren oder förderlichen Zeiten nach § 30 LBesG NRW, z.B. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind; Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen; Zeiten von mindestens vier Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde; Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (Referendariat zählt nicht)

Eine Beispielrechnung

Ein Kollege ist am 2. Mai 2011 mit 29 Jahren zum Studienrat ernannt worden und wurde der Dienstaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zugeordnet. Zum 1. Juni 2013 ist er von der Dienstaltersstufe 5 zifferngleich in die Erfahrungsstufe übergeleitet worden. Seit Mai 2014 ist er der Erfahrungsstufe 6 zugeordnet. Seine neunmonatige Wehrdienstzeit vom 1. Juli 2001 bis zum 31.März 2002 und die ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst vom 4. Oktober 2010 bis zum 30. April 2011 (sieben Monate) führen zur Anerkennung von 16 Monaten als berücksichtigungsfähige Zeiten. Wenn die §§ 29 und 30 LBesG NRW schon zum Zeitpunkt der Einstellung im Mai 2011 gegolten hätten, hätte er im Januar 2013 bereits die nächste Erfahrungsstufe 6 erreicht. Dann wäre er im Januar 2016 bereits der Erfahrungsstufe 7 zugeordnet worden und nicht erst im Mai 2017.

Für wen gibt es auf jeden Fall keine Verbesserung?

Beamtinnen und Beamte, die ihre jeweiligen Endstufe (11 oder 12) vor dem 1. Januar 2016 erreicht haben, können keine Verbesserungen erzielen.

Antrag kann zurückgenommen werden

DGB NRW und GEW NRW haben mit dem Finanzministerium klären können, dass eine Antragstellung in keinem Fall zu einer tatsächlichen Verschlechterung führen kann. Die Bezirksregierungen haben erklärt, dass der Antrag zurückgenommen werden kann.