Was bedeutet der Rechtsanspruch auf eine Ganztagsbetreuung?
Der Rechtsanspruch auf eine Ganztagsbetreuung heißt, dass ab August 2026 alle Grundschulkinder der ersten Klassen einen Anspruch auf einen Ganztagsplatz haben. Dieser Anspruch wird jedes weitere Jahr um eine Klassenstufe erweitert. Ab dem Schuljahr 2029/2030 hat dann jedes Grundschulkind Anspruch auf einen Betreuungsplatz im Offenen Ganztag. Der Rechtsanspruch ist aber keine Pflicht – Eltern können selbst entscheiden, ob sie das Angebot der Ganztagsbetreuung wahrnehmen. Rechtliche Grundalge bildet das Ganztagsförderungsgesetzes. Ziel ist es, die Betreuungslücke nach der Kita für Familien zu schließen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen. Auch die Kinder profitieren – für sie bedeutet das Bildungsangebot vor allem Chancengleichheit.
Gilt der Rechtsanspruch auch in den Ferien?
Ja, die Betreuung findet auch in den Ferien statt. Ganztagsschulen dürfen in den Ferien maximal vier Wochen schließen. Momentan haben die OGS-Träger die Möglichkeit, mit einem zu zahlenden Beitrag besondere Programme in den Ferien zu gestalten. Ob dies in Zukunft auch so sein wird, ist noch unklar.
Besteht an Ganztagsschulen eine Anwesenheitspflicht für Kinder?
Hier muss zwischen gebundenen und offenen Ganztagsschulen unterschieden werden: Bei gebunden Ganztagsschulen ist eine Teilnahme an mindestens drei Tagen mit mindestens sieben Stunden verpflichtend. Dies kann je nach Schulform noch mehr sein. Offene Ganztagsschulen haben keine Anwesenheitspflicht. Das bedeutet aber nicht, dass die Kinder dort je nach Belieben kommen und gehen können. Sie sollen, wenn möglich, mindestens an drei Tagen bis mindestens 15 Uhr anwesend sein. Gründe hierfür sind die Kontinuität für die Kinder und die Planbarkeit der pädagogischen Arbeit.
Welche Qualitätsstandards gibt es für Ganztagsschulen?
Aktuell gibt es keine einheitlichen Qualitätsstandards. Einige Kommunen stellen ein Fachkräftegebot auf. Das heißt, Mitarbeitende müssen fachlich qualifiziert sein und Berufserfahrung im sozialen Bereich mitbringen. Einige Kommunen setzen aber auch andere Mitarbeiter*innen ein. Die Qualifikation des Personals soll dem Förder- und Betreuungsbedarf der Kinder entsprechen, so lautete es im Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung. Es ist jedoch fraglich, wie die Politik bei der aktuellen Finanzierung des Ganztags zusätzlich Sonder- bzw. Sozialpädagogen oder Erzieher bezahlen will. Familien- sowie Schulministerium machen aber deutlich, dass es mit dem Rechtsanspruch ein verpflichtendes Fachkräftegebot geben wird.
Wie hoch ist der Betreuungsbedarf?
Von rund 680.000 Grundschulkindern nehmen aktuell rund 430.000 am Ganztagsangebot teil. Selbst wenn nicht alle den Rechtanspruch nutzen werden, ist hier also ein Potential von 100.000 bis 150.000 Kindern, die ab 2026 zusätzlich betreut werden müssen. Bei einer Gruppengröße von 25 Kindern mit zwei Betreuungskräften ergibt sich daraus ein Zusatzbedarf von rund 12.000 pädagogischen Mitarbeiter*innen - bei zukünftig insgesamt rund 47.000 pädagogischen Kräften, die benötigt werden. Schon jetzt sind Gruppen nicht ausreichend besetzt, obwohl der Betreuungsbedarf sehr hoch ist.
Wir groß sind die Hürden und was muss Politik bis 2026 noch tun?
Es gibt einen massiven Bedarf, die räumliche Situation, die Ausstattung sowie andere Rahmenbedingungen zu verbessern. Um Fachpersonal zu finden, muss das Berufsfeld attraktiver gestaltet werden – höherer Stundenumfang sowie bessere Entlohnung und Arbeitsbedingungen. Vor allem muss die Regierung darauf achten, dass es einheitliche Regelungen gibt, um die kommunalen Unterschiede zu vermeiden.