Die Überlastungsanzeige ist aber auch ein politisches Druckmittel, wenn möglichst viele Betroffene kritisch ihre Situation deutlich machen und so dem Arbeitgeber zeigen, dass unter schlechten Rahmenbedingungen eine Schule nicht mehr funktionieren kann. Letztendlich sind LehrerInnen und SchülerInnen die Leidtragenden.
Arbeitsüberlastung konkret beschreiben
Schulleitungen sind, obwohl nach dem Schulgesetz für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständig, mit der Aufgabe meist überfordert, da ihnen häufig die Mittel und die Ressourcen fehlen. Deshalb können auch Lehrerräte als Personalvertretung in der Schule mit ihren rechtlich unzureichenden Mitteln wenig erreichen. Das Schulamt für die Grundschulen, die Bezirksregierungen und letztlich das Schulministerium bleiben als Dienstherr verantwortlich. Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Gleichstellungsbeauftragte können unterstützen, da es ihre gesetzliche Aufgabe ist. Auch hierfür sind konkrete Überlastungsanzeigen hilfreich. Überlastungsanzeigen sind (schriftliche) Hinweise an den Arbeitgeber beziehungsweise unmittelbaren Vorgesetzten mit der Kernaussage, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsleistung in einer konkret zu beschreibenden Situation gefährdet ist, und Schäden zu befürchten sind. Nicht notwendig ist, dass die Überlastungsanzeige auch so benannt wird. Die gewählte Überschrift ist irrelevant. Es kommt nur darauf an, dass die kritische Situation ausführlich beschrieben ist. Auf gesundheitliche Probleme beziehungsweiseGefährdungen aufgrund der Arbeitsüberlastung sollte hingewiesen werden.
Gesetzlich geregelt
Der Begriff Überlastungsanzeige oder Überlastung ist nicht explizit in Gesetzen, Verordnungen oder Tarifverträgen definiert. Unter anderem finden sich Regelungen in den §§ 15 und 16 des Arbeitsschutzgesetzes:
- § 15 (1): Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz (1) haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen Sorge zu tragen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
- § 16 (1): Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit (...) unverzüglich zu melden.
- Für Beamte gilt laut den §§ 47 und 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG):
- § 47 (1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (...).
- § 48 (1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den darauf entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
Ein Beispiel aus Niedersachsen hat gezeigt, dass viele Überlastungsanzeigen letztlich auch einen Landesarbeitgeber zum Umdenken seiner Beschäftigtenpolitik bringen können dieses Mittel sollten Beschäftigte nutzen, um ihre Gesundheit zu schützen!