Die bislang geltenden Beurteilungsrichtlinien vom 2. Januar 2003 wurden umfassend überarbeitet durch die neuen „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums“. Die neuen Richtlinien führen ein Punktesystem ein und haben die Anforderungen der Rechtsprechung an die Vergleichbarkeit und Aktualität dienstlicher Beurteilungen verbessert.




Rechtsschutz
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Beurteilungsrichtlinien sind Teil des Landesbeamtengesetzes (LBG)
Das Landesbeamtengesetz (LBG) schreibt in Paragraf 92 Absatz 1 vor, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamt*innen mindestens vor Ablauf der Probezeit dienstlich zu beurteilen sind. Beamtete Kolleg*innen sollen in regelmäßigen Zeitabständen und anlässlich einer Versetzung beurteilt werden. Dabei bestimmen die obersten Dienstbehörden die Zeitabstände und können Ausnahmen für Gruppen von Beamt*innen festlegen. Beurteilungen werden mit einem Gesamturteil abgeschlossen und sollen einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung enthalten.
Grundlage für die dienstliche Beurteilung der Lehrer*innen im öffentlichen Schuldienst in NRW sind die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung (Beurteilungsrichtlinien). Für Lehrer*innen und für Schul- und Seminarleitungen in einem vom TV-L erfassten Arbeitsverhältnis gelten die Beurteilungsrichtlinien entsprechend.
Freitext weicht neuen Beurteilungsmerkmalen
Bisher war es so, dass bei gleichem Gesamturteil zur inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilung Einzelbewertungen aus dem Freitext gewonnen werden mussten. Neu ist, dass für die Bewertung der Leistung und Befähigung folgende Beurteilungsmerkmale zur Verfügung stehen:
- Unterricht oder Ausbildung
- Diagnostik und Beurteilung
- Erziehung und Beratung
- Mitwirkung an der Schul- oder Seminarentwicklung
- Zusammenarbeit
- Soziale Kompetenz
Für Funktionsämter sind Leistung und Befähigung für den Bereich „Leitung und Koordination“ zusätzlich in den Beurteilungsmerkmalen Organisation und Verwaltung, Beratung und Personalführung und -entwicklung zu bewerten.
Skala mit fünf Punkten für die Bewertung
Für die Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale und die Bildung des Gesamturteils steht eine Bewertungsskala mit fünf Punkten zur Verfügung:
- übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße: 5 Punkte
- übertrifft die Anforderungen: 4 Punkte
- entspricht den Anforderungen: 3 Punkte
- entspricht im Allgemeinen noch den Anforderungen: 2 Punkte
- entspricht nicht den Anforderungen: 1 Punkt
Gesamturteil und Beurteilungszeitraum
Das Gesamturteil wird aus der Bewertung der Merkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistungen gebildet und in Punkten festgesetzt. Wegen der unterschiedlichen Gewichtung der Beurteilungsmerkmale ist ein Punktwert als numerisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale ausgeschlossen.
Beurteilt wird immer der gesamte Zeitraum seit Ende der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung. Liegt das Ende länger als drei Jahre zurück, sind die Leistungen der letzten drei Jahre zu beurteilen. Dies gilt unter anderem nicht für Beurteilungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit.
Anlass und Zeitpunkt der Beurteilung
In vier Fällen übernimmt die Schulleitung die Beurteilungen von Lehrer*innen:
- während der laufbahnrechtlichen Probezeit
- vor einer Übertragung des ersten Beförderungsamts einer Laufbahn, soweit kein Leitungsamt im Sinne von Paragraf 60 Absatz 1 Schulgesetz NRW
- vor einer Beurlaubung zum Auslandsschuldienst, zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit oder zu vergleichbaren Aufgaben
- vor einer Verwendung im Hochschuldienst
Die weiteren Beurteilungen erfolgen durch die Schulaufsicht.
Dienstliche Beurteilung während der Probezeit
Bei Probezeiten, die länger als zwölf Monate andauern, ist wiederholt zu beurteilen: Die erste dienstliche Beurteilung ist nach Ablauf eines Drittels der Probezeit, spätestens jedoch zwölf Monate nach der Einstellung zu fertigen. Die abschließende Beurteilung ist rechtzeitig – in der Regel drei Monate – vor Ablauf der allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit abzugeben. Kann die Bewährung während der Probezeit in dieser Beurteilung noch nicht abschließend beurteilt werden, muss spätestens drei Monate vor Ablauf der verlängerten Probezeit erneut eine Beurteilung erstellt werden.
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Dienstliche Beurteilung
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