Wie lange bin ich in der Probezeit?
Die Regelprobezeit ist der Normalfall und beträgt für Beamt*innen drei Jahre, wobei Dienstzeiten im öffentlichen Schuldienst oder als Lehrer*in an einer Ersatzschule auf die Probezeit angerechnet werden können. Die Mindestprobezeit beträgt sechs beziehungsweise zwölf Monate. Vorherige Tätigkeiten können unter bestimmten Voraussetzungen auf die Dauer deiner Probezeit angerechnet werden.
Sofern die Bewährung oder Eignung innerhalb der Probezeit nicht festgestellt werden kann, ist eine Verlängerung der Probezeit gesetzlich möglich. Da die Probezeit um maximal zwei Jahre verlängert werden kann, beträgt die maximale Probezeit fünf Jahre.
Die Probezeit als Tarifbeschäftigte*r beträgt grundsätzlich sechs Monate, es sei denn, im Arbeitsvertrag ist eine kürzere Probezeit vereinbart. Die Feststellung der Bewährung in der Probezeit erfolgt regelmäßig durch eine dienstliche Beurteilung, die von der Schulleitung erstellt wird. Eine besondere Bewährung ist in der Beurteilung festzustellen.
Wie viele Pflichtstunden habe ich pro Woche?
Die Arbeitszeit der Lehrer*innen gliedert sich in zwei Teile: in den gesetzlich vorgeschriebenen Teil, die Unterrichtsverpflichtung, und in den disponiblen Teil, unter anderem Aufsicht und Konferenzen. Die Anzahl der Pflichtstunden unterscheidet sich nach Schulform.
Die wöchentlichen 25,5 Pflichtstunden der Lehrer*innen an Gymnasien, Sekundar- und Gesamtschulen und Berufskollegs sowie die 27,5 Pflichtstunden an Förderschulen werden abwechselnd in einem Schuljahr auf eine volle Stundenzahl aufgerundet und im folgenden Schuljahr auf die volle Stundenzahl abgerundet. An Haupt-, Real- und Grundschulen sind 28 Stunden Pflicht. An Weiterbildungskollegs unterrichten Lehrkräfte 22 Stunden mit Ausnahme der Abendrealschule. Dort sind 25 Stunden vorgeschrieben.
Die Arbeitszeit der Lehrer*innen an Förderschulen für geistige Entwicklung sowie für körperliche und motorische Entwicklung wird durch einen besonderen Erlass konkretisiert, der die Anrechnung unterschiedlicher Tätigkeitsbereiche auf die Unterrichtsverpflichtung regelt und in der Praxis zur Erhöhung der wöchentlichen Stundenzahl der Lehrer*innen führt (BASS 12-63 Nr. 1). Für Lehrer*innen im Gemeinsamen Lernen gilt die Arbeitszeit der Schulform, an der sie überwiegend eingesetzt werden.
Grundsätzlich gelten die Arbeitszeitregelungen der verbeamteten Lehrkräfte auch für Tarifbeschäftigte.
Was sind Anrechnungsstunden?
Der Umfang der individuellen Arbeitszeit kann durch sogenannte Anrechnungsstunden gemindert werden. Wer ständig besondere schulische Aufgaben übernimmt und besonderen unterrichtlichen Belastungen ausgesetzt ist, kann dafür einen Ausgleich bekommen (§ 2 Abs. 5 der VO zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW). Nach welchen Grundsätzen die Anrechnungsstunden verteilt werden, entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleitung (§ 68 Abs. 3 Nr. 3 Schulgesetz NRW).
Was bedeutet Mehrarbeit?
Auch Lehrer*innen werden krank, fahren auf Fortbildung oder bekommen Kinder. Soll es nicht zu Unterrichtsausfall kommen, ist dafür eine Personalreserve erforderlich. Häufig wird dieser strukturell vorhandene Lehrer*innenmangel auf Kosten der Arbeitskraft und der Gesundheit der Lehrer*innen geregelt und es wird Mehrarbeit angeordnet. Schulleiter*innen sind verpflichtet, zunächst die Instrumente auszuschöpfen, die den Schulen für Vertretungsfälle zur Verfügung stehen.
Vollzeitbeschäftigte erhalten ab der vierten Stunde Mehrarbeit im Kalendermonat alle vier Stunden bezahlt, höchstens jedoch 24 Stunden. Die Bezahlung erfolgt als Vergütung von Einzelstunden (nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung). Mehrarbeit unter vier Stunden im Kalendermonat wird nur dann vergütet, wenn der Grund für die Unterschreitung dieser Mindeststundenzahl die Verrechnung mit Arbeitsausfall (beispielsweise allgemeine Unterrichtsbefreiung nach Zeugnisausgabe) ist. Minusstunden dürfen nur innerhalb eines Kalendermonats mit angefallener Mehrarbeit verrechnet werden. Eine Übertragung auf den nächsten Monat oder sogar bis zum Schuljahresende ist nicht erlaubt. Anders ist es bei der Erteilung von Blockunterricht an Berufsschulen: Hier erfolgt der Ausgleich innerhalb eines Schuljahres (BASS 21-22 Nr. 21, Punkt 4.6).
Wie ist die Pausenaufsicht geregelt?
Die Schule hat eine Aufsichtspflicht während der Pausen. Nach dem Schulgesetz entscheidet die Lehrerkonferenz über die Grundsätze für die Aufstellung von Aufsichtsplänen. Eine Entscheidung über den Einsatz der einzelnen Lehrer*innen trifft die Schulleitung.
Was ist die Lehrerkonferenz und worüber entscheidet sie?
Die Lehrerkonferenz ist laut Schulgesetz ein Mitwirkungsgremium des gesamten Kollegiums. Die Schulleitung führt dabei den Vorsitz. Viele Aufgaben sind im Schulgesetz festgelegt (§ 68 SchulG NRW). Die Lehrerkonferenz entscheidet über Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen. So können sich Lehrer*innen in der Lehrerkonferenz beispielsweise darauf einigen, dass bei unvermeidlichem Nachmittagsunterricht alle Mitglieder des Kollegiums angemessen beteiligt werden. Dieser Beschluss kann von jedem Mitglied des Kollegiums direkt beantragt werden, auch ohne Zustimmung der Schulleitung.
Ebenso können eigenständig Regelungen getroffen werden, um die besonderen Belange von teilzeitbeschäftigten Lehrer*innen bei Vertretungsregelungen oder der Stundenplangestaltung angemessen zu berücksichtigen. An diese Beschlüsse ist die Schulleitung dann gebunden.
Wann könnte ich versetzt oder abgeordnet werden?
Eine Versetzung oder Abordnung erfolgt grundsätzlich nicht während der Probezeit. Du hast keinen Anspruch auf eine Versetzung. Der Dienstherr muss die dienstlichen Aspekte der Unterrichtsversorgung mit deinen privaten Gründen für die Versetzung abwägen. Im Zweifel haben die dienstlichen Gründe Vorrang.
Umgekehrt kann eine Versetzung auch aus dienstlichen Gründen erfolgen. Auch hier ist dein persönliches Interesse, am bisherigen Arbeitsplatz weiterarbeiten zu können, und das Interesse des Dienstherrn, den Mangel gleichmäßig zu verteilen, gegeneinander abzuwägen.
Vor einer Versetzung hört die Dienststelle betroffene Lehrer*innen an. Ebenso ist der Personalrat zu beteiligen.
Darf ich Geschenke annehmen?
Grundsätzlich ist es einer Lehrkraft untersagt, Belohnungen und Geschenke anzunehmen, die im Bezug zur schulischen Tätigkeit stehen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Tarifbeschäftigungsverhältnis oder Beamt*innenverhältnis vorliegt. Dazu zählen unter anderem Geldgeschenke, Eintrittskarten und Übernachtungen. Allerdings gibt es auch legale Möglichkeiten, um Geschenke annehmen zu können. Entweder es handelt sich um eine geringwertige Aufmerksamkeit wie beispielsweise Werbekugelschreiber und -blöcke oder es wird die Zustimmung des Arbeitgebers eingeholt.
Wann muss ich zur amtsärztlichen Untersuchung?
In der amtsärztlichen Untersuchung wird deine gesundheitliche Eignung festgestellt. Diese gesundheitliche Eignung muss bei der Übernahme ins Beamt*innenverhältnis auf Probe vorliegen, ebenso wie die charakterliche Eignung und einige weitere Voraussetzungen für die Beamt*innenlaufbahn.
Die Einstellungsuntersuchung nimmt das Gesundheitsamt vor. Bei dieser amtsärztlichen Untersuchung prüft die*der Amtsärzt*in, ob dein Gesundheitszustand den Anforderungen zur Übernahme in das Beamt*innenverhältnis genügt. Dabei geben sie lediglich eine Entscheidungshilfe für die jeweilige Schulaufsichtsbehörde – in der Regel ist das die zuständige Bezirksregierung. Was genau unter „gesundheitlicher Eignung“ zu verstehen ist, ist nur vage definiert, sodass Bezirksregierungen und Amtsärzt*innen immer ein Interpretationsspielraum bleibt.
Aus GEW NRW: Cool bleiben! Ratgeber für dein erstes Schuljahr als Lehrer*in