Ruhestand 25.01.2015

Beamtenversorgung und Ruhegehalt

AltersvorsorgeRuhegehaltVersorgung
  • In: nds 1-2015
  • Interview: Ute Lorenz
  • Funktion Expertin der GEW NRW für Dienstrecht

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung beantwortet Fragen zum Ruhegehalt

Die Altersversorgung von Beamt*innen ist über ein eigenes System gesichert: Sie zahlen nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein, sondern bekommen beim Eintritt in den Ruhestand ein monatliches Ruhegehalt. Doch wie berechnen sich die Bezüge und welche Rolle spielt dabei das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV)? Die GEW NRW fragt nach – Franziska Schmitz vom LBV weiß Bescheid.

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Was sind die Aufgaben der Abteilung „Versorgung“?

Franziska Schmitz: Wir erstellen Versorgungsauskünfte für aktive Beamt*innen, setzen Versorgungsbezüge fest und betreuen die laufenden Zahlungen. Auch die Gewährung von Unfallfürsorge und Abfindungszahlungen bei einem Bundeslandwechsel werden von uns bearbeitet. Darüber hinaus erteilen wir Auskünfte über Versorgungsanwartschaften an die Familiengerichte und sind für die Ansprüche Hinterbliebener zuständig.

Wie wird das Ruhegehalt berechnet?Das Ruhegehalt wird auf Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge berechnet. Der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent ist nach 40 vollen Dienstjahren erreicht. Für jedes volle Dienstjahr beträgt das Ruhegehalt 1,79375 Prozent der Bezüge, bei einer Halbtagsbeschäftigung 0,988688 Prozent. Nach Auswertung der Personalakte stellen wir die Dienstzeiten zusammen. Eine zentrale Dienstzeitenbank gibt es nicht. Relevant sind unter anderem Zeiten im Beamtenverhältnis, Studienzeiten, Wehrdienstzeiten und Zeiten als angestellte Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst. Um die Höhe des Versorgungsbezugs zu errechnen, wird der Ruhegehaltssatz mit den letzten Dienstbezügen dazu zählen das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1 sowie Amts- und Stellenzulagen multipliziert. Im Fall eines Versorgungsausgleichs oder Abschlags wird der Versorgungsbezug entsprechend gekürzt.

Warum dauert es so lange, bis die Versorgungsauskunft beziehungsweise -festsetzung  vorliegt?

Franziska Schmitz: Eine Versorgungsauskunft erstellen wir, wenn der Antragsteller das 55. Lebensjahr erreicht hat, die Inanspruchnahme einer Altersteilzeit geplant ist oder eine dauernde Dienstunfähigkeit zu erwarten ist. Der Antrag auf eine Auskunft muss über die Dienststelle beim LBV eingereicht werden. Aufgrund der Vielzahl von Anträgen auf Versorgungsauskunft und der Anzahl von Zurruhesetzungsverfahren kann es zu zeitlichen Verzögerungen kommen. Besonders bei der Zurruhesetzung von Lehrkräften zum Schuljahresende kommt es zu einem erheblichen Mehraufkommen von Versorgungsfestsetzungen.

Können Beamt*innen die Höhe der Versorgungsbezüge selbst errechnen?

Franziska Schmitz: Ja, diese Möglichkeit haben wir mit dem Versorgungsrechner auf unserer Internetseite geschaffen. Damit können der Ruhegehaltssatz und die Höhe des Ruhegehaltes durch Eingabe der Dienstzeiten berechnet werden. Der Rechner ist online mit Beispielen erklärt, damit die Nutzung so einfach wie möglich ist. Aus den Berechnungen lassen sich zwar keine Rechtsansprüche herleiten, jedoch bietet der Rechner einen Anhaltspunkt für die zu erwartende Höhe eines Versorgungsbezuges.

Beispielrechnung 1

Erika Mustermann ist am 12. April 1949 geboren und Lehrerin an einer Grundschule. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2014 in den Ruhestand. Ihr Lebenslauf ist folgender:

01.10.1969 – 04.11.1972 Studium und Prüfungszeit

01.12.1972 – 30.01.1974 Lehramtsanwärterin

31.01.1974 – 31.07.2014 Lehrerin in Vollzeit

Erika Mustermann erreicht einen Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent.

Beispielrechnung 2

Ändert sich der Lebenslauf von Erika Mustermann nach ihrer Zeit als Lehramtsanwärterin wie folgt, ist das Ergebnis ein anderes:               

31.01.1974 – 14.07.1978 Lehrerin in Vollzeit

15.07.1978 Geburt des ersten Kindes

15.07.1978 – 14.01.1979 Kindererziehungszeit vom Tag der Geburt bis zum Ablauf des sechsten Lebensmonats

15.01.1979 – 29.08.1982 Beurlaubung nach § 85 a LBG (Mutterschaftsurlaub)

30.08.1982 – 01.03.1984 Teilzeit mit 14 Wochenstunden

02.03.1984 Geburt des zweiten Kindes

02.03.1984 – 01.09.1984 Kindererziehungszeit vom Tag der Geburt bis zum Ablauf des sechsten Lebensmonats

02.09.1984 – 31.08.1987 Beurlaubung nach § 85 à LBG (Mutterschaftsurlaub)

01.09.1987 – 12.08.2000 Teilzeit mit 14 Wochenstunden

13.08.2000 – 31.07.2014 Lehrerin in Vollzeit

Erika Mustermann erreicht einen Ruhegehaltssatz von 54,94 Prozent.

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