Grundsätzlich sagt eine Schwerbehinderung nichts über die berufliche Leistungsfähigkeit aus. Die Kriterien für die Anerkennung beziehen sich nur auf die Auswirkungen von Behinderungen bei der selbstständigen Bewältigung des Alltags sowie bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Wer als schwerbehindert gilt, ist in Deutschland im neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) definiert: Menschen sind demnach behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 Prozent und mehr gelten als schwerbehindert.
Keine Angst vor Nachteilen
Im öffentlichen Dienst hat man keine Nachteile, wenn man einen Schwerbehindertenausweis vorlegt. Er ist nur das Signal, dass man Rechte in Anspruch nimmt. Dazu gehören:
- der behinderungsgerechte Einsatz in der Schule (BASS 21-06 Nr. 1)
- der Erhalt der Dienstfähigkeit durch Arbeitsplatzausstattungen
- erhöhte Einstellungschancen durch Einladung zu Vorstellungsgesprächen sowie Begleitung und Beratung durch die Schwerbehindertenvertretungen
- die Förderung der Beschäftigung durch besondere Pflichten des Arbeitgebers (Prävention, Benachteiligungsverbot)
- eine Ermäßigung der Pflichtstunden bei Lehrkräften (BASS 11-11 Nr. 1)
- Beratung und Begleitung bei Beförderungen
- die Möglichkeit einer früheren Pensionierung oder Verrentung durch Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze für schwerbehinderte Menschen mit Abschlägen, frühestens ab dem 60. Lebensjahr
- die Herabsetzung der Altersgrenze für abschlagsfreie Pensionierung und Verrentung, frühestens ab dem 63. Lebensjahr
- berufsbegleitende Integrationsfachdienste
- besonderer Kündigungsschutz
Diese Rechte kann nur in Anspruch nehmen, wer eine Kopie des Schwerbehindertenausweises auf dem Dienstweg an die Personalakten führende Stelle geschickt hat.
Der Antrag – kein Hexenwerk
Die Antragsformulare erhält man bei der Kommune seines Wohnortes, die diese Aufgaben von den früheren Versorgungsämtern übernommen hat. Im Antrag gibt man die gesundheitlichen Einschränkungen an, zum Beispiel „Rückenbeschwerden mit leichten Lähmungserscheinungen im linken Bein“. Medizinische Fachbegriffe zu verwenden, ist nicht förderlich. Medikamentös gut eingestellten Bluthochdruck oder die durch die Lesebrille behobene Sehbehinderung trägt man nicht ein. Es ist zu empfehlen, die behandelnden Ärzte über die Antragstellung zu informieren.