Lehrer*innenbildung 23.10.2017

Fragen und Antworten: Durchstarten als Referendar*in

Vorbereitungsdienst
Fragen und Antworten: Durchstarten als Referendar*

Wissenswertes zum Start ins Referendariat

Aller Anfang ist schwer: Zu Beginn des Referendariats haben neue Kolleg*innen viele Fragen. Die GEW NRW gibt Antworten unter anderem zu Schwangerschaft, Unterricht und Pflichtgesprächen (Teil 1).

  • Autor*in: Julia Löhr
  • Funktion: Jugendreferentin der GEW NRW
Min.

Was ist Ausbildungsunterricht?

Ausbildungsunterricht im Verständnis der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung (OVP) ist das schulpraktische Übungsfeld für Lehramtsanwärter*innen (LAA) und wird zunächst von den Ausbildungslehrer*innen verantwortet. Auch der von den LAA allein verantwortete Bedarfsdeckende Unterricht (BdU) ist Ausbildungsunterricht. Der Gesamtumfang des Ausbildungsunterrichts beträgt 14 Stunden pro Woche.

Welchen Umfang hat der Bedarfsdeckende Unterricht (BdU)?

Gemäß der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung (OVP) sollten Lehramtsanwärter*innen (LAA) in den beiden vollständigen Schulhalbjahren in der Mitte der Ausbildung jeweils durchschnittlich neun Stunden bedarfsdeckend unterrichten. In den ersten und letzten drei Monaten des Referendariats wird kein BdU erteilt. Die Stunden im BdU sind Teil der 14 Stunden Ausbildungsunterricht.

Wann findet das Eingangs- und Perspektivgespräch (EPG) statt?

Dieses Gespräch soll in den ersten sechs Wochen der Ausbildung mit den Seminarausbilder*innen und Vertreter*innen der Ausbildungsschule stattfinden. Ausgehend von den schon vorhandenen Kompetenzen der LAA dient es der individuellen Planung der Ausbildung und welchen Beitrag Schule und Seminar dazu leisten können. Das EPG bezieht sich auf eine von den LAA gehaltene Unterrichtsstunde, die ausdrücklich nicht benotet wird.

Was passiert, wenn LAA krank sind?

Im Krankheitsfall müssen Lehramtsanwärter*innen (LAA) umgehend Seminar und Ausbildungsschule informieren. Nach drei Tagen ist ein Ärztliches Attest mit der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung erforderlich. Gemäß der sogenannten Alimentationspflicht des Dienstherrn werden die Bezüge weitergezahlt. Bei längerer Erkrankung und Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen kann das Referendariat auf Antrag in der Regel um bis zu sechs Monate verlängert werden.

Was gibt es bei einer Schwangerschaft im Referendariat zu beachten?

Eine Schwangerschaft muss umgehend mitgeteilt werden. Dazu wird der Ausbildungsschule und dem Seminar eine ärztliche Schwangerschaftsbescheinigung vorgelegt. Das Seminar setzt daraufhin die Mutterschutzfrist fest. Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung werden Lehramtsanwärterinnen vom Schuldienst unter Fortzahlung der Dienstbezüge befreit. Außerdem bestehen für Schwangere bestimmte Schutzvorschriften. So dürfen sie zum Beispiel nicht zu Arbeiten herangezogen werden, die eine Gefahr bedeuten könnten – beispielsweise eine Pausenaufsicht. Das Referendariat kann aus Gründen des Mutterschutzes auf Antrag verlängert werden.