Neuigkeiten 06.04.2016

Teilzeit bei Lehrkräften bezieht sich auf alle Tätigkeiten

Teilzeitbeschäftigte dürfen nur im Rahmen ihrer Teilzeitquote Tätigkeiten ausüben

Alle Tätigkeiten, egal ob direkt unterrichtsbezogen oder Verwaltungsaufgaben, müssen für die Summe der Arbeitsstunden berücksichtigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine wichtige Entscheidung zugunsten der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte gefällt (16. Juli 2015 - Az. 2C 16/).

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 Auch für Lehrkräfte gelte der allgemeine Gleichheitssatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes und das Unionsrecht. Die beiden Gesetze besagen, dass Teilzeitbeschäftigte nur im Rahmen ihrer Teilzeitquote Tätigkeiten ausüben dürfen.Deshalb dürften Teilzeitkräfte in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Klassen- und Schulkonferenzen, Elterngespräche, Vertretungsstunden etc., aber auch Funktionstätigkeiten) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Alle Tätigkeiten, egal ob direkt unterrichtsbezogen oder Verwaltungsaufgaben, müssen also für die Summe der Arbeitsstunden berücksichtigt werden.

Zeitlicher Ausgleich erforderlich

Lassen sich diese Aufgaben nicht reduzieren, so muss zumindest ein zeitlicher Ausgleich erfolgen. Dieses Gerichtsurteil bestätigt die Empfehlungen der GEW im Umgang mit Teilzeitkräften. Für die Lehrerräte und Lehrerkonferenzen heißt das, die Teilzeitvereinbarungen an ihrer Schule noch einmal zu überprüfen und darauf zu achten, dass Teilzeitkräfte auch bei außerunterrichtlichen Aufgaben nur entsprechend ihrer verringerten Arbeitszeit tätig sind.

Aus Sicht der GEW sind Vollzeitkräfte und Schulleitungen auch nicht weiter zu belasten. Vielmehr ist kritisch vor Ort zu überprüfen, ob Aufgaben entfallen, minimiert oder zeitlich gestreckt werden können.

Lehrkräfte, die für andere Aufgabe bzw. an Schulamt, Bezirksregierung oder ZfsL abgeordnet ist, werden mit dem in der Schule vorhandenen Stundenumfang wie eine Teilzeitkraft behandelt. Das ist in der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) in § 13 (6) so festgelegt.