Kurzzeitige ArbeitsverhinderungBei einer akut auftretenden Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicher zu stellen. Die erforderliche Freistellung erfolgt sofort. Notwendig ist eine ärztliche Bescheinigung, in welcher der behandelnde Arzt dokumentiert, dass der Angehörige nach seiner Einschätzung pflegebedürftig (Pflegestufe) ist.
PflegeunterstützungsgeldDas Pflegeunterstützungsgeld können Tarifbeschäftigte unverzüglich bei der Pflegeversicherung des zu Pflegenden beantragen. Es wird bis zu zehn Tage gezahlt und beträgt maximal 90 % des Nettogehaltes. Im Beamtenbereich wird die Besoldung bis zu neun Arbeitstage weiter gewährt. Zuständig für den Antrag von Beamten ist die Personalsachbearbeitung bei der Bezirksregierung.
Erweiterte Definition des Begriffs „naher Angehöriger“Zum Kreis der nahen Angehörigen zählen:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern;
- Ehegatten und Lebenspartner, auch gleichgeschlechtliche Partner in eheähnlichen Verhältnisse;
- Geschwister, Schwager, Schwägerin;
- Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder - auch die des Ehegatten oder des
Lebenspartners -, Schwieger- und Enkelkinder.
Die Übernahme der Pflege für Onkel, Tante, Freunde und Nachbarn ist weiterhin nicht durch gesetzliche Vorgaben geregelt.
Weitere Informationen zur Pflegezeit: www.wege-zur-pflege.de
Die GEW meint:10 bzw. 9 Tage bezahlte Pflegezeit kann nur ein Anfang sein. Hier muss den realen Bedürfnissen der Pflegenden mehr Rechnung getragen werden.
Wir raten Ihnen:Wenden Sie sich bei akut auftretendem Pflegefall eines nahen Angehörigen umgehend an die Schulleitung, die Bezirksregierung bzw. Schulamt (Grundschule), um das Verfahren zu besprechen. Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zur Beratung zur Verfügung.