Hintergrund ist, dass die mögliche Anerkennung von „förderlichen Zeiten“ nicht immer beachtet wurde.
Diese Anerkennung ist nämlich möglich bei folgen Lehrkräften:
- bei Einstellung von Tarifbeschäftigten, die an OBAS, VOBASOF oder Pädagogischer Einführung teilnehmen
- bei Einstellung von Tarifbeschäftigten mit Fachhochschulabschluss, die sich zum Erwerb des Lehramtes am Berufskolleg verpflichten
- bei Einstellung von Tarifbeschäftigten nach zunächst erfolgloser Ausschreibung (befristet oder unbefristet)
Anerkennung beruflicher Vorerfahrungen
Als förderliche Zeiten können bei diesen Beschäftigten alle beruflichen Vorerfahrungen anerkannt werden, die für den angestrebten Lehrerberuf dienlich sind und schriftlich belegt werden.
Es kommen dabei nicht nur Lehrtätigkeiten in Betracht (z.B. bezahlte Hausaufgabenhilfe), sondern auch fachspezifische Tätigkeiten in einem vorher ausgeübten anderen Beruf, die für den Lehrerberuf förderlich sind (z.B. Magister Englisch, Tätigkeit als Übersetzer, eingestellt für Englisch). Die Anerkennung soll großzügig ausgelegt werden. Auf die Art der Beschäftigung kommt es dabei nicht an (z.B. hauptberuflich, nebenberuflich, freiberuflich, geringfügig, kurzfristig, befristet, mit Unterbrechung). Selbstständige Tätigkeiten (z.B. Nachhilfeunterricht) sind grundsätzlich durch die Einkommenssteuererklärung nachzuweisen. Berücksichtigt werden höchstens sechs Jahre, was im Einzelfall bis zur Stufe 4 führen kann.
Einstufung überprüfen und ggfs. Antrag stellen
Sollten Sie zu dem Schluss kommen, dass Einstufung nicht korrekt ist, stellen Sie sofort einen schriftlichen Antrag auf Korrektur und nehmen Kontakt mit unseren Personalräten auf. Eine Korrektur ist wegen der Ausschlussfrist des Tarifvertrages sechs Monate rückwirkend möglich.