Demnach steht die Fachleitungszulage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 LBesG NRW anspruchsberechtigten Lehrkräften auch bei Teilzeitbeschäftigung in voller Höhe zu, soweit ihre Tätigkeit als Fachleiter*innen mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt
Wenn also Fachleiter*innen mehr als 25% der Gesamtbeschäftigung (orientiert an der vollen Pflichtstundenzahl) als Fachleitungen tätig sind, darf die Kürzung der Zulage nicht erfolgen. Das bedeutet z.B., dass bei einer Pflichtstundenzahl von 28 Stunden ab 8 Stunden Fachleitungstätigkeit keine Kürzung bei Teilzeitbeschäftigung erfolgen darf.
Antrag auf Zahlung der vollen Zulage stellen
Wir raten daher den betroffenen Kolleg*innen, die volle Zulage und die Zahlung der entstandenen Differenz nun gegenüber ihrer zuständigen Bezirksregierung einzufordern. Es sind mindestens die letzten drei Jahre mit den jeweiligen Teilzeitanteilen der Arbeit in der Schule und der Arbeit als Fachleitung aufzulisten. Es gibt nach §7 Landesbesoldungsgesetz eine dreijährige Verjährungsfrist. Dies kann dazu führen, dass die Bezirksregierung bzw. das LBV auch nur drei Jahre rückwirkend zahlt. (Musterantrag unten)
GEW fordert Gleichstellung aller Fachleitungen
Die GEW NRW setzt sich weiterhin für bessere Bezahlung für Fachleitungen ein! Im gerade laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Besoldung der Lehrkräfte der Grundschulen und der Sekundarstufe I (A13) fordert die GEW erneut die Gleichstellung der Fachleitungen auf einem einheitlichen Amt mit A 15.