Das Bundessozialgericht hat in zwei aktuellen Urteilen entschieden, dass ein zusätzlicher Anspruch auf Übernahme von Schulbuchkosten besteht, wenn diese nicht nach landesrechtlichen Bestimmungen übernommen werden oder es dafür keine Befreiung gibt (BSG v. 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R). Dieser Übernahmeanspruch besteht trotz der Änderungen beim Bildungs- und Teilhabepaket zum 1. August 2019.
Im Schulbedarfspaket mit jetzt 150 € pro Jahr sind folgende Lernmittel enthalten: „Gegenstände zur persönlichen Ausstattung für die Schule (z.B. Schulranzen, Schulrucksack, Turnzeug, Turnbeutel, Blockflöte) und für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z.B. Füller einschließlich Tintenpatronen, Kugelschreiber, Bleistifte, Malstifte, Malkasten, Hefte, Blöcke, Papier, Lineale, Buchhüllen, Zirkel, Taschenrechner, Geodreieck).
Alle anderen Schulbedarfe, die nicht den genannten Kategorien entsprechen, können zusätzlich beantragt werden.
Im Wesentlichen beinhaltet das z.B.:
- Eigenanteile zu den Schulbuchkosten
- ergänzende Literatur und zusätzliche Bücher
- Kopierkosten, die von der Schule verlangt werden
- ...
Der Sozialhilfeverein Tacheles e.V. empfiehlt den Betroffenen, Anträge zu stellen, schulische Notwendigkeitsbescheinigungen zu besorgen und beizulegen und natürlich Quittungen (bitte Kopie von den Unterlagen anfertigen). Tacheles weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Urteile verbindliches Recht sind und von den Jobcentern angewendet werden müssen.
Wir bitten die Schulleitungen, Klassenlehrer*innen und die Sozialarbeitskräfte die betroffenen Familien auf die Antragsmöglichkeiten aufmerksam zu machen. Antragsformulare gibt es auf der Seite tacheles-sozialhilfe.de