

Das Ministerium für Schule und Bildung (MSB) teilte kurz vor Schuljahresbeginn in seinem Konzept für die Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 mit, dass der Schul- und Unterrichtsbetrieb in Nordrhein-Westfalen wieder möglichst vollständig im Präsenzunterricht stattfinden soll. Zugleich geht das MSB davon aus, dass mit coronabedingten Einschränkungen des Schulbetriebs und damit mit dem Ausfall von Präsenzunterricht zu rechnen ist. Somit ist Distanzunterricht notwendig. Das bedeutet, dass von den Lehrkräften sowohl Präsenzunterricht als auch zusätzliche Arbeit für die Vor- und Nachbereitung von Distanzunterricht verlangt wird.
In § 60 Landesbeamtengesetz ist die Lehrer*innenarbeitszeit auf 41 Stunden regelmäßige Wochenarbeitszeit festgelegt; in der Verordnung zu § 93 Absatz 2 Schulgesetz ist die Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften geregelt (BASS 11-11 Nr. 1). Dort ist auch eine mögliche Erhöhung der Pflichtstunden aus schulorganisatorischen Gründen geregelt, die nach Hinweisen des MSB zu nutzen sei. Nach Ansicht der GEW NRW sind diese Regelungen während der Corona-Pandemie wie folgt auszulegen:
- Der Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte im Präsenzunterricht sowie bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Distanzunterrichts richtet sich nach der Pflichtstundenverordnung und der individuellen Pflichtstundenzahl unter Berücksichtigung von Teilzeitarbeit, Deputaten und Abordnungen.
- Soweit eine Lehrkraft ihren üblichen Präsenzunterricht nicht ableisten kann, sondern Distanzunterricht erteilt, weil der Schulbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen ruht, oder sie keinen Präsenzunterricht halten kann, gelten die Pflichtstunden in Präsenz – entsprechend dem individuellen Stundensoll – grundsätzlich als erteilt.
- Mehrarbeit entsteht – wie bisher – zum Beispiel bei Vertretung einer anderen Lehrkraft, auch wenn eine Vertretung aufgrund der Risikogruppenregelung zustande kommt.
- Distanzunterricht ist mit Präsenzunterricht gleichzusetzen und daher auch in das Klassenbuch beziehungsweise Kursheft einzutragen.
- Flexible Unterrichtserhöhungen unterliegen engen rechtlichen Voraussetzungen und dürfen nicht der Regelfall werden.
Die GEW spricht sich zudem gegen eine weitere Entgrenzung der Arbeitszeit aus, beispielsweise durch neue Arbeitsformen. Die GEW wird Personal- und Lehrerräte dabei unterstützen, dieser vorzubeugen.