Stand 2023 – Zuständig für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in Schulen ist nach § 3 Arbeitsschutzgesetz das Land NRW als Arbeitgeber, es wird vertreten durch das Ministerium für Schule und Bildung (MSB). Das Land hat die Fürsorgepflicht für seine Beschäftigten und es muss handeln, wenn der Arbeitsplatz, die Gesundheit der Lehrkräfte oder anderer pädagogischer Mitarbeiter*innen im Landesdienst gefährdet ist. Für den Arbeitgeber handelt laut Schulgesetz § 58 (8) die Schulleitung vor Ort. Die Schulleitung muss den Schulträger über Schäden am Gebäude, mangelhafte Ausstattung, fehlende Räume und weitere Mängel, die die Gesundheit der Lehrkräfte gefährden, informieren und zur Sanierung auffordern. Wenn der Schulträger dieser Aufforderung nicht folgt, muss die Bezirksregierung, notfalls das MSB eingeschaltet werden, damit es den Schulträger zur Beseitigung der Mängel veranlasst. In allen Fragen des Gesundheitsschutzes haben der Lehrerrat und der Personalrat umfassende Informations- und Beteiligungsrechte.

Personalrät*innen der GEW NRW

Rechtliche Grundlagen

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) von 1996, letzte Änderung September 2022

  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

  • Schulgesetz (SchulG NRW)

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB, insbesondere §§ 618 und 619 (für Tarifbeschäftigte)

  • spezielle Gesetze/ Verordnungen: Einführungserlasse des MSB zur Beauftragung des Berufsgenossenschaftlichen Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienstes (BAD) und zur Gefährdungsbeurteilung an Schulen, Bildschirmarbeitsplatzverordnung, Infektionsschutzgesetz, Mutterschutzverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Sozialgesetzbücher, Gefahrstoffverordnung sowie Lärm- und Vibrationsschutzverordnung

Vorgehen bei möglichen Mängeln

Bei Befindlichkeitsstörungen, bei denen Beschäftigte schulische Ursachen vermuten, müssen sie die festgestellten Mängel im Mängelbuch/ Verbandbuch der Schule eintragen und Sicherheitsbeauftragte sowie die Schulleitung schriftlich darüber informieren. Alle Kolleg*innen sollten Einsicht in die Gefährdungsbeurteilung der Schule nehmen (können). Falls keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt oder eine Einsicht verweigert wird, sollten sie sich mit dem Personalrat in Verbindung setzen.

Jeder Beschäftigte kann sich an den BAD wenden, um sich bei gesundheitlicher Gefährdung und möglicher Abhilfe beraten zu lassen. Bei bereits bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sollten Betroffene dies von einem Facharzt (gegebenfalls Umweltmediziner*in) attestieren lassen – mit Angabe der möglichen Ursache und der evtuell einzuleitenden Gegenmaßnahmen. Insbesondere wenn der Anfangsverdacht einer Schadstoffexposition gegeben ist, sollten betroffene Lehrkräfte Ärzt*innen aufsuchen, die sich mit den Folgen einer Schadstoffexposition auf den menschlichen Körper auskennen.

Es ist notwendig, die Schulleitung schriftlich darum zu bitten, die Mängel zu beseitigen und erforderliche Gegenmaßnahmen zu ergreifen bzw. einen gesundheitlich unbedenklichen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Es sollten keine eigenen Untersuchungen initiiert werden, da das Kollegium dann die Kosten selber tragen muss und die Untersuchungsergebnisse eventuell nicht anerkannt werden.

Alle den Vorfall dokumentierenden Schriftstücke sind von den Beschäftigten auch in die Personalakte einzubringen. Dies kann für eine spätere Anerkennung eines Dienst- oder Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder bei möglichen Folgeerkrankungen wichtig sein. Zur eigenen Entlastung ist den Schulleiter*innen anzuraten, eine sofortige schriftliche Benachrichtigung mit der Bitte um Prüfung einer vorliegenden Gesundheitsgefährdung und deren Beseitigung an den Schulträger und die Bezirksregierung zu verfassen. Bei akuter Gefährdung sind durch die Schulleitung Sofortmaßnahmen einzuleiten. Hierbei sollte der BAD und die Unfallkasse NRW (UK) zur Beratung eingeschaltet werden. Gegebenfalls sollte unter Einbeziehung des Personalrats auf einer Bedarfsbegehung durch den BAD bestanden werden, um die Ursachen von Befindlichkeitsstörungen festzustellen. Dabei wird ein Begehungsprotokoll mit Hinweisen zur Mängelbeseitigung verfasst, das dem gesamten Kollegium zur Verfügung gestellt werden muss. Hinzuziehen sollte man auch die UK, die für die Schüler*innen sowie die Tarifbeschäftigten zuständig ist. Anders als der BAD kann die UK auch die Schließung von Räumen und ähnlichem verfügen.

In Lehrerkonferenzen muss je nach Gefährdungsgrad das gesamte Kollegium über das Problem und eventuell Untersuchungsergebnisse informiert werden. Hierzu können BAD, UK und Personalrät*innen eingeladen werden. Die Schulleiter*innen müssen als Vertreter*innen des Arbeitgebers entsprechende Erfordernisse an den Schulträger formulieren und auf deren Umsetzung achten. Hilfreich hierbei sind Konferenzbeschlüsse!

Sollte der Schulträger ablehnen, entsprechende Maßnahmen einzuleiten, muss die Schulleitung sich an ihre vorgesetzte Dienststelle wenden. Die Kolleg*innen sollten ihre Gewerkschaft einschalten. Auf jeden Fall sollte dieses Thema auch in der Schulkonferenz behandelt werden.
Parallel dazu sollten der Personalrat und die Vertretung der Schwerbehinderten alle Informationen erhalten, damit sie ihrerseits die Bezirksregierung daran erinnern, dass sie ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten nachkommen muss. In vielen Fällen kann der Personalrat die Beschäftigten durch Initiativanträge gegenüber dem Arbeitgeber unterstützen.

 

Befragungen zur psychischen Belastung am Arbeitsplatz

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, auch Gefährdungsbeurteilungen zur psychosozialen Belastung durchzuführen. Als Grundlagen können hier die Schulberichte der COPSOQ-Befragungen genommen werden.

Die zweite COPSOQ-Runde wurde seit 2019 bezirksweise durchgeführt und Ende 2022 abgeschlossen. Bezirksberichte und der NRW-Gesamtbericht sind auf den Seiten des Bildungsportals im geschützten Bereich zum Arbeits- und Gesundheitsschutz abgelegt. Die Lehrkräfte sind berechtigt, diese Informationen zu erhalten. Der Zugang (Kennwort, Passwort) muss über die Schulleitung erfragt werden. Hier finden sich auch weitere wichtige Dateien zum Arbeits- und Gesundheitsschutz in Schulen, so zum Beispiel die Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung einzelner Bereiche und Personengruppen, die von der Unfallkasse NRW und der BAD GmbH erstellt und von den Hauptpersonalräten mitbestimmt worden sind.

 

Die GEW NRW meint:

Wenn die Schulen nach Auswertung der COPSOQ-Schulberichte ihre gesundheitlichen Belastungen gegenüber dem Arbeitgeber (MSB, Bezirksregierungen) dokumentiert haben, muss dieser entsprechende Entlastungsmaßnahmen einleiten. Auch die Gesamtberichte verpflichten den Arbeitgeber zum Abbau der gesundheitlichen Gefährdungen, denn die Beschäftigten haben einen Rechtsanspruch auf einen gesunden Arbeitsplatz. Und da reicht es häufig nicht aus, nur auf schulinterne Veränderungen zu setzen, wie es das Schulministerium von den Schulen und den Kollegien einfordert.

Infos zu Arbeits- und Gesundheitsschutz

Mit unserer Linksammlung kannst du dich rund ums Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz informieren.